Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 19.01.1978 – 4 StR 209/78
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
h StR 209/78 BESCHLUSS 4:5:
in der Strafsache
gegen
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wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen
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Dr
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefiihrers am
11, Mai 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird des Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. Januar 1978
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs ciner widerstandsunfähigen Frau zum außerehelichen Beischlaf (8 179 Abs, 2 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen (§ 179 Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt wird;
b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufge-
hoben, 2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über Nie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer ces
Landgerichts zurtckverwiesen,
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
71, Das Landgsricht hat den Angeklagten "wegen eines Verbrechens der schweren Schändung und wegen zweier Vergehen des sexuellen Mißbrauchs einer Widerstanisunfähigen" (8 179 Abs. 2, 8 179 Abs. 1 Nr, 2, § 53 StGB) zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Die Annahme, der Beischlaf des Angeklagten mit der nach Finnahme von Tabletten in einen Tiefschlaf gefallenen Frau BEE uni die anschließenden sexuellen Handlungen mit der Kerze und der Flasche ständen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen ;ürdigung (UA 11) zwar zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte abe erst nach dem Geschlechtsverkehr den Entschiuß gefaßt, die Kerze und - nach einer weiteren halben Stunde - die Flasche in der im Urteil dargestellten Weise an Frau BEE zu verwenden. Die vorhergehenden Feststellungen zum Tatgeschehen (UA 6 bis 8), nach denen er es mit ihr probieren" wollte, lassen aber nicht erkennen, daß sein Vorsatz bei Tatbeginn auf eine bestimmte Form des sexuellen Mißbrauchs beschränkt war. Vielmehr kann er entschlnssen, gewesen sein, Frau BB während ihrer Bewußtlosigkeit allgemein sexuell zu mißbrauchen; diesen willen kann er sodann während der Tatausführung nach und nach nur mcdi- *iriert haben. Zumindest ist es nicht ausgeschlossen, daß er sein Vorhaben, sich an Frau BER zu vergehen, bei Beendiszung des ersten und zweiten Tatabschnitts noch nicht endrültig aufgegeben hatte. Im Hinblick auf den engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang, der auch durch die halbstindige Pause zwischen dem zweiten und dem dritten Akt nicht unterbrochen wurde, ist das gesamte Tatgeschehen deshalb als eine natürliche Handlungseinheit zu werter. Das hat zur Folge, daß das Verbrechen nach 8 179 Abs. 2 StGB mit dem nur vorliegenden einen Vergehen nach 8 179
u. BY
Ran. 11).
Der Senat hat den Schuläspruch dementsprechend geändert. Die Änderung zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs und insoweit zur Zurückverweisung.
2, Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Das Landgericht meint, Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert gewesen sei, lägen nicht vor (UA 11). Obwohl der Angeklagte, nach eigenen Angaben "stark betrunken", von einem Bierfest kam, ist dem Urteil nicht sicher
zu entnehmen, wie viel Alkohol er vor der Tat getrunken hatte. An einer Stelle (UA 12) ist ungenau nur von "einigem" Alkohol, und zwar Bier, die Rede. Das Landgericht teilt auch nicht mit, wie sich der Angeklagte insoweit eingelassen hat. Fs bemerkt hierzu lediglich, 20 Schoppen Bier oder 2 Flaschen Asbach wolle er früher nahezu täglich getrunken haben, Wenn damit gesagt sein soll, der Angeklagte habe - jedenfalls nach seiner Behauptung - am Tattage die gleiche Menge Alkohol zu sich genommen, hätte sich das Landgericht demit näher auseinandersetzen müssen. Dies gilt umso mehr, als im 7Zusammenhanz mit dem Grad der alkoholischen Beeinflussung auch Art und Umstände des Delikts für die Steuerunssfähigkeit von Bedeutung sein können (vgl. Dreher, aa0 § 2o Ran. 9).
Salger Spiegel Gribbohm Ruß Maier