Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 10.01.1978 – 2 StR 654/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Eine vom Berichterstatter vorweg unterzeichnete Urteilsurkunde, deren Entscheidungsgründe der Vorsitzende nur im Einvernehmen mit dem anderen beisitzenden Richter geändert und unterzeichnet hat, genügt nicht den Anforderungen des § 275 StPO.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt:; ja
StPO 1975 88 275, 338 Nr. 7
Eine vom Berichterstatter vorweg unterzeichnete Urteilsurkunde, deren Entscheidungsgründe der Vorsitzende nur im Einvernehmen mit dem anderen beisitzenden Richter geändert und unterzeichnet hat, genügt nicht den Anforderungen des § 275 StPO.
BGH, Beschl. v. 10. Januar 1978 - 2 StR 654/77 - LG Köln
7 068
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 654/77 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Gartenarbeiter Heinz S ug aus KM, geboren am EEE 1956 in DEE zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen versuchten Mordes u.a,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 978 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. Januar 1977, soweit es diesen betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchten Mord zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten dringt mit einer Verfahrensbeschwerde durch. Sie beanstandet mit Recht, daß die Urteilsgründe nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraims zu den Akten gebracht worden sind.
Als das Urteil mit Gründen am 1. März 1977 zu den Akten gebracht wurde, trug es zwar die Unterschrift der drei Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt hatten. Jedoch bezog sich die Unterschrift des Berichterstatters allein auf den von ihm vorgelegten Urteilsentwurf und nicht
auf die anschließend vom Vorsitzenden vorgenommenen umfangreichen Änderungen und Ergänzungen der Urteilsgründe. In dieser abgeänderten Form, die nicht in bloßen Äußerlichkeiten wie der Tilgung von Schreibversehen oder der Ergänzung von Hinweisen auf Entscheidungen und Schrifttum von der ursprünglichen Fassung abwich, sondern den sachlichen Inhalt der Begründung betraf, war das Urteil nur vom Vorsitzenden und dem anderen beisitzenden Richter unterzeichnet. Die Entscheidungsgründe waren infolgedessen nicht in der von § 275 StPO vorgeschriebenen Form rechtzeitig zu den Akten gebracht.
Vorsitzender und Berichterstatter mußten in ihren dienstlichen Äußerungen bestätigen, daß es sich so verhalten hat und daß die Zustimmung des Berichterstatters zu den vorgenommenen Änderungen und Ergänzungen nicht eingeholt war. Dieser hat vielmehr erst im Zuge des Revisionsverfahrens davon erfahren, daß seiner im voraus gegebenen Unterschrift ein veränderter Text vorangestellt worden war. Seine nachträglich erklärte Zustimmung kann nichts daran ändern, daß die Urteiilsurkunde bei Ablauf der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Frist von fünf Wochen, wie sie sich für die zweitägige Hauptverhandlung ergab, sich nicht in der erforderlichen Vollständigkeit bei den Akten befand,
Der Hinweis des Vorsitzenden, daß eine Rücksprache mit dem Berichterstatter "aus zeitlichen Gründen angesichts der räumlichen Trennung und der Tätigkeit des der Jugendkammer nur vorübergehend angehörenden Berichterstatters in einem anderen Gebäude" unterblieben sei, und die ergänzenden Darlegungen des Berichterstatters über die wechselseitige Inanspruchnahme durch andere Sitzungen können zu keiner anderen Beurteilung führen. Der Richter hat stets auch außerhalb von Dienststunden tätig zu werden, wenn sein Amt
es von ihm fordert. Selbst wenn jedoch, was hiernach nicht anerkannt werden kann, eine Verhinderung des Berichterstatters zur Beifügung seiner Unterschrift unter den veränderten Text im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO zu bejahen gewesen wäre, hätte nicht in dieser Form verfahren werden dürfen, sondern der Vorsitzende die Verhinderung des Richters unter dem Urteil förmlich vermerken müssen (zum ganzen vgl. Löwe/ Rosenberg 22. Aufl. § 275 Anm. 4 b und die dort angeführten Entscheidungen). Nach alledem muß die Revision mit dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO durchgreifen.
Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, daß die Unterschriften der Richter unter einem Urteil stets einen Text decken müssen, der dem Beratungsergebnis entsprechend verfaßt und dem Unterschreibenden zur Gänze bekannt ist. Aus diesem Grunde könnte es auch nicht in Betracht kommen, daß ein beisitzender Richter den Vorsitzenden von vornherein zu einseitigen Änderungen ermächtigt und unter Verzicht auf deren Beratung durch das Richterkollegium seine Unterschrift vorweg zur Verfügung stellt.
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