Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 10.04.1992 – 2 StR 171/92

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 2 StR 171/92 |

vom 10, April 1992

in der Strafsache

gegen

Issık MB A, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am &. EB 1967 in Le (Ju-

GEBE) , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1992 gemäß S 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 1991 wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der in seiner Antragsschrift vom 2. April 1992 ausgeführt hat:

"Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie sich gegen ein rechtskräftiges Urteil richtet. Der Angeklagte hat nach der Urteilsverkündung und ihm erteilter Rechtsmittelbelehrung sowie nach Rücksprache mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel verzichtet (vgl. SA Bd. II Bl. 282). An diese Erklärung ist der Angeklagte gebunden (vgl. BGHSt 10, 245); sie ist unwiderruflich und kann wegen Irrtums im Beweggrund nicht angefochten werden (BGH, Beschluß vom 10. Januar 1978 - 1 StR 778/77). Dem Angeklagten wurde die Rechtsmittelverzichtserklärung von einem Dolmetscher in eine ihm verständliche Sprache übertragen; danach

genehmigte er die Protokollierung der Erklärung. Er kann deshalb mit den von ihm behaupteten Verständigungsschwierigkeiten kein Gehör finden."

Maier Theune Gollwitzer Detter Bode