Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 06.12.1977 – 1 StR 688/77
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 688/77 URTEIL 6.42 77
in der Strafsache
gegen
den Setzer Werner K m aus NEE, dort geboren an W, EB 1945,
wegen Diebstahls u.a.
O2
ES
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1977, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
Dr. Woesner, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ww> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ee als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Ju-
li 1977 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 16. November 1976 wegen fortgesetzten Diebstahls zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hin hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nach neuer Hauptverhandlung hat die Strafkamnmer den Angeklagten wegen Diebstahls geringwertiger Sachen und wegen versuchten Diebstahls unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 29. März 1976 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt war, nunmehr zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge
der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Der Schuldspruch wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.
1. Die Verurteilung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (§§ 242, 248 a StGB) im Fall B III 1 der Urteilsgründe ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der Annahme der Revision führt die Strafkammer im angefochtenen Urteil aus, weshalb sie die Ein-
lassung des Angeklagten insoweit für unglaubhaft hält (UA S. 17).
2. Auch im Fall B III 2 (versuchter Diebstahl) genügen die Feststellungen den rechtlichen Erfordernissen.
Der Angeklagte ging mit Heinrich Schi in einen Hof, um einen dort abgestellten, mit Plomben verschlossenen Aluminiumbehälter zu öffnen und den Inhalt, falls er für den Angeklagten Brauchbares enthielte, zu entwenden. Als der Angeklagte nach Aufzwicken der Plomben gerade zwei Trinkgläser aus dem Behälter nehmen wollte, wurde er durch herannahende Leute gestört und gab sein Vorhaben auf (UA S. 15, 16).
Der Angeklagte hielt zwar im Augenblick des Herannahens anderer Personen nur zwei zuvor in Pappschachteln verpackte Trinkgläser in der Hand. Sie allein mögen geringwertige Sachen im Sinne des § 248 a StGB gewesen sein.
Die Gesamtumstände, die hier heranzuziehen sind (BGHSt 26, 104), ergeben aber, daß der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, möglichst viel Mitnehmenswertes ansich zu
bringen. Die Tat bezog sich danach nicht auf geringwertige Sachen.
Der Angeklagte wollte den gesamten Inhalt des Aluminiumbehälters, falls er sich als brauchbar erweisen sollte, entwenden (UA S. 15). Aus der Tatsache, daß der Behälter verplombt war, ist zu entnehmen, daß er Sachen von nicht nur geringem Wert enthielt. Gegenstand der Zueignung waren danach schlechthin fremde bewegliche Sachen. Der Angeklagte
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kannte die Tatumstände. Bei dieser Sachlage genügen die knappen Ausführungen des Landgerichts, die Aufschluß über die innere Tatseite ergeben.
Die Strafkamnmer war nicht gehindert, der früheren Aussage des Zeugen Schi zu folgen und dessen Bekundung in der letzten Hauptverhandlung für unglaubhaft zu halten. Die dagegen gerichteten Ausführungen der Revision
stellen unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters dar.
II. Auch der Strafausspruch läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Die unrichtige Bezeichnung des Vornamens des Ange-
klagten ist als offensichtliches Schreibversehen unschädlich.
Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Da die Strafkamner eine Gesamtstrafe neu gebildet hat, hatte sie selbständig
und ohne Bindung über die etwaige Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zu entscheiden.
Loesdau Mösl Woesner Herdegen Kuhn