Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 12.10.1977 – 2 StR 456/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
> StR 456/77 BESCHLUSS DEM?
in der Strafsache
gegen
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wegen Diebstahls u.a.
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B N 02
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 24. Mai 1977, soweit es ihn betrifft,
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er wegen Diebstahls in drei Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner wegen versuchten Diebstahls verurteilt wird (88 242, 22, 52, 53 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG),
2. mit den Feststellungen aufgehoben in den Aussprüchen über
a) die in den Fällen 1, 3 und 5 der Urteilsgründe bestimmten Einzelstrafen und
b) die Gesamtstrafe.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 3 sowie über die Gesamtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt das Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall 5 der Urteilsgründe) keine selbständige Straftat neben den Diebstählen dar. Zwischen ihm und den in den Fällen 1 (Shell-Tankstelle) und 3 (Kiosk auf dem Badeanstaltsgelände) begangenen Diebstahlstaten besteht jeweils das Verhältnis der Tateinheit. In diesen Fällen war die Wegnahme des Kraftwagens sowie der sonstigen Beute erst mit dem Fortfahren vom Tatort vollendet. Insoweit fielen die tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen teilweise zusammen.
Der Senat hat den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen. Es ist ausgeschlossen, daß sich der Angeklagte nach einem Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den genannten drei Fällen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Bei der erneuten Festsetzung der Einzelstrafen in den Fällen 1 und 3 steht das Verbot der Schlechterstellung der Verhängung höherer als der früheren Einzelstrafen nicht entgegen. Jedoch dürfen die beiden neuen Einzelstrafen zusammen die Summe der im angefochtenen Urteil für die Fälle 1,
3 und 5 festgesetzten Einzelstrafen nicht übersteigen. Ferner kann nicht auf eine höhere als die frühere Gesamtstrafe erkannt werden.
-L-
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schumacher Kirchhof Müller
Baumgarten Meyer