Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 04.09.1977 – 4 StR 337/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR_337/77 BESCHLUSS 1:49:77
in der Strafsache
gegen
den Autolackierer Karl-Heinz DB mE, ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 950 in MB, zur Zeit in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4. September 1977 einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, ihn zur Nachholung einer weiteren Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat sich zu dem Antrag des Verurteilten wie folgt geäußert:
Außerdem ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision auch nicht mehr möglich, nachdem der Senat - noch vor Eingang des den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthaltenden Schreibens vom 10. Jui 1977 - mit Beschluß vom 4. August 1977 die Revision des Antragstellers nach § 319 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und durch diese Sachentscheidung das Verfahren abgeschlossen hat (BGHSt 17, 9),
Im übrigen hat Rechtsanwalt Dr. DESEEEEEED im Schriftsatz vom 17. März 4977 die Revision mit der Rüge der Ver-
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letzung sachlichen Rechts frist- und formgerecht begründet (§ 345 stpo). Ein Fall der Fristversäumung liegt daher nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Angeklagte bei rechtzeitiger Begründung der Revision nit der Sachrüge in der Regel nicht zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden wieder
in den vorigen Stand eingesetzt werden, wenn - wie hier - sowohl er als auch sein Verteidiger in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung anwesend waren (BGHSt 1, Ab;
14h, 330; 333)". Diesen Ausführungen stimnt der Senat zu.
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