Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Urteil vom 02.08.1977 – 5 StR 403/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
5 StR 403/77 2477 se
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Ferdinand W EB aus = 7 geboren am «EEE 1954 in SW,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
de
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.August 1977, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann
Fleischmann
Schuster
Horstkotte
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt En
als ‘Vertreter der Bundesanwaltschn!t,
Rechtsanwalt EB :u: zn
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftssie: ie, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird se Urteil des Schwurgerichts in Stade von 13.April 1977 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Der Senat kann nicht nachprüfen, ob das Schwurgericht die Anwendbarkeit des Strafrahmens nach § 213 StGB unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Bewertung von Tat und Täter in Betracht kommen (BGHSt 26,97,98), geprüft hat. Die Urteilsgründe weisen auf den Strafrahmen nach § 212 Abs.1 StGB hin (UA S.17), erwähnen jedoch die Vorschrift des § 213 StGB nicht. Dessen hätte es hier bedurft. Das Schwurgericht, das die Darstellung des Angeklagten vom Tathergang für unwiderlegbar hält (UA S.11-13), führt in den Strafzumessungsgründen nur entlastende Gesichtspunkte an (UA S.18-19). Dadurch, daß das Schwurgericht die dem Strafrahmen des § 212 Abs.1 StGB entnommene Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit gemildert hat (88 21, 49 Abs.1 StGB), erübrigte sich die Prüfung unter dem Gesichtspunkt des § 213 StGB (2.Alternative) nicht (BGH NJW 1956, 756, Nr.18; 1 StR 416/76 vom 21.Dezember 1976). Umstände, die für die Schuldfähigkeit bedeutsam sind, sind von der Berücksichtigung nach § 213 StGB nicht ausgeschlossen (BGHSt 16,360,362; 2 StR 14/75 vom 26.Februar 1975, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1975,542). § 50 StGB hat daran nichts geändert. Außerdem führt das Schwurgericht im Hinblick auf das Zustandekommen der Tat, die Persönlichkeit des Angeklagten und sein Verhalten nach der Tat zugunsten des Angeklagten Strafzumessungsgründe an, die in seinen Erwägungen über die verminderte Schuldfähigkeit nicht aufgehen,
Das Schwurgericht hat ein Motiv des Angeklagten nicht feststellen können. Unter diesen Umständen hängen in der vorliegenden Sache Straf- und Schuldausspruch untrennbar
JE
miteinander zusammen. De. Senat hebt deshalb das Urteil insgesamt auf.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
Sarstedt Herrmann Fleischmann
Schuster Horstkotte