Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 28.07.1977 – 5 StR 772/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_ StR 772/77 009 a7?
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Bäcker Albrecht Sch EB aus CB, geboren am G.EEEm 1935 in Des /WeiiiEEED, zur Zeit in Untersuchungaaft,
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und auf Antrag des Generalbundesanwalts am 71.Februar 1978 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 28.Juli 1977 gemäß § 349 Abs.4 StPO dahin geändert, daß die Anoränung der Sicherungsverwahrung entfällt.
2, Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
3, Von den Kosten der Revision und den damit verbundenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse die Hälfte; im übrigen fallen die Kosten dem Beschwerdeführer zur last.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Zu 1:
Die Anwendung des § 66 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar hat nach der insoweit zutreffenden Ansicht des Landgerichts der sexuelle Mißbrauch eines Kindes grundsätzlich als terhebliche Straftat! i.S. des § 66 StGB zu gelten. Diese Wertung schließt .... auch eine bloße Verübung sexueller Handlungen vor Kindern ein. Die hier abgeurteilte Straftat und die in den Urteilsgründen mitgeteilte Vortat vom 14.Juli 1975 (UA S.4) liegen jedoch jeweils an der unteren Grenze der Begehungsform des § 176 Abs.5 Nr.1 StGB. Die wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung erheblicherer Taten ist im Urteil nicht
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festgestellt. Nach dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen sind insbesondere sexuelle Gewalttaten nicht mehr zu erwarten (UA S.10). Unter diesen Umständen ist hier bei Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (§§ 62 StGB) der schwerwiegende Eingriff der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht gerechtfertigt. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat
in der Sache selbst entscheiden."
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Herrmann Schmidt Fleischmann
Schuster Horstkotte