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BGH Beschluss vom 15.07.1977 – 2 StR 265/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

rn BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Geschäftsführer Adolf Karı H > aus Po, geboren an > 1940 in Kam,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Erhard K Ep aus Fa, geboren am GEEEEEEEEE» 1953 in BB OB, zur Zeit in Strafhaft in anderer

Sache,

wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPpo beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Ha und KB wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 3. Dezember 1976

1. in Abs. 1 des Urteilsspruchs geändert und dahin gefaßt, daß die Beschwerdeführer und der Angeklagte Ze der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Urkundenfälschung sowie des Diebstahls schuldig sind,

2. in den Strafaussprüchen in Falle Edeka-Markt (II 2 der Urteilsgründe) und in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen gegen alle Ange-Klagten mit den Jeweiligen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer und den Mitangeklagten ZB, der keine Revision eingelegt hat, "der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit

Freiheitsberaubung, des gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall und der gemeinschaft- - lichen Urkundenfälschung" für schuldig befunden. Die Rechts-

mittel der Angeklagten A und KEEE haben zum Teil Erfolg.

1. Allerdings dringt die Verfahrensrüge des Angeklagten Ha nicht durch. Er macht geltend, sein Verhalten während der Verhandlungspausen sei nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen und habe deshalb im Urteil nicht verwertet werden dürfen. Auf einem solchen Fehler beruht das Urteil jedoch nicht. Das Landgericht hat rechtlich einwandfrei dargelegt, daß es auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere der Geständnisse der Mitangeklagten KW und ZzB-AB unter Berücksichtigung von deren Persönlichkeitsstruktur sowie der Aussagen der Zeugen SB, Haie und Ho-ED sie Überzeugung von der Mittäterschaft des Beschwerdeführers gewonnen hat (Urt. Bl. 23 ff). Daß dieser ein ruhiger und besonnener Mann ist und insofern die Schilderung des Opfers Ho auf ihn zutrifft, hat die Strafkamner in der Hauptverhandlung festgestellt. Soweit sie anschließend noch erwähnt, der Angeklagte habe sich zwanglos in den Verhandlungspausen mit den Mitangeklagten unterhalten, ist dies nach dem Urteilszusammenhang nur eine überflüssige Erwägung, die zur Überzeugung des Tatrichters nicht beigetragen hat.

2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen hin ergibt nur e ine n Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Zutreffend beanstandet die Revision des Angeklagten Fe im Falle II 2 der Urteilsgründe, daß die Strafkanmmer zwischen der Urkundenfälschung einerseits und der räube-

rischen Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung andererseits Tatmehrheit angenommen hat.

Die Urkundenfälschung ist tateinheitlich mit der sich nach der Erpressung fortsetzenden Freiheitsberaubung begangen worden. Dadurch, daß die Angeklagten das Opfer in dem von ihnen vorher mit dem falschen Kennzeichen versehenen Kraftwagen zu dem mehrere Kilometer entfernten Wertholzlager brachten, machten sie zugleich von der falschen Urkunde CGebrauch. Das Anbringen des Kennzeichens und das Fahren des Wagens mit diesem Kennzeichen stellt sich als eine einzige einheitliche Urkundenfälschung dar (vgl. BGHSt 5, 291, 293; 17, 97). Mithin erfüllte das Tun der Angeklagten zugleich ein Tatbestandsmerkmal sowohl der Freiheitsberaubung wie auch der Urkundenfälschung (vgl. BGHSt 18, 66, 71). Damit ist Tateinheit zwischen allen drei Delikten gegeben. Der Senat hat den Schuldspruch unter Miterstreckung auf den Angeklagten Z = entsprechend geändert (§§ 354 Abs. 1, 357 StPO). Dabei war die räuberische Erpressung als schwere zu kennzeichnen. Daß die Taten gemeinschaftlich begangen worden sind, braucht in den Urteilsspruch, der möglichst klar und übersichtlich sein soll, nicht aufgenommen zu werden. Die Mittäterschaft ergibt sich im übrigen aus der Angabe des § 25 Abs. 2 StCB bei der Aufzählung der angewendeten Vorschriften. Die Änderung der Urteilssprüche hat die Aufhebung der Strafaussprüche in dem Falle II 2 und der Aussprüche über die Gesamtstrafen hinsichtlich aller drei Angeklagten zur Folge. Die Strafaussprüche im Falle Möbel-Franz (II 1 der Urteilsgründe) werden dadurch nicht berührt.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkamner erneut über die Nebenfolgen zu entscheiden haben. In Gesamt-

strafen für die Angeklagten HD und 7 REED sind gegebenenfalls nicht die früheren "Verurteilungen" oder "Urteile", sondern die Einzelstrafen aus den früheren Urteilen (bei HeuilB von 9. - nicht wie im Urteilsspruch angegeben 5. - Dezember 1975 und bei ZB von 2. Dezember 1975) einzubeziehen (§§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 StGB; vgl. auch BGHSt 12, 99).

Schumacher Willms Kirchhof Meyer Buddenberg