Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 05.07.1977 – 5 StR 577/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Ralf L le zu: zw, geboren am EB 13:4 in ED ,
wegen Verschleppung u.a.
tP 3
2 03
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18.0ktober 1977 gemäß $. 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 5.Juli 1977 aufgehoben.
Das Verfahren wird auf Kosten der Landeskasse eingestellt.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verschleppung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision erhebt eine Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, weil die Strafklage verbraucht ist.
Nach den Feststellungen bestimmte der Angeklagte den damals 20-jährigen Michael BB unter der Vorspiegelung, er solle in Hamburg Möbel abholen , zu einer Fahrt über die Transitstrecke durch die DDR. Daß es in Wahrheit
um ein Fluchthilfeunternehmen ging, erwähnte er nicht. "Er nahm bei der Anwerbung des Zeugen billigend in Kauf, daß die geplante Fluchthilfe mißlingen und der Zeuge BED von den ostdeutschen Behörden verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden würde" (UA S.4).
Nachdem er BB als Fahrer gewonnen hatte, mietete er bei der Firma vB einen mit einer verschlußsicheren
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Plane versehenen Lastkraftwagen. Er verschwieg hierbei, daß der Wagen zur Fluchthilfe eingesetzt werden sollte. Der Organisator des Unternehmens, Horst Lg. baute den Wagen in der Weise um, daß die auszuschleusende Person durch eine Klappe im Boden des Laderaumes in den Wagen gelangen konnte.
Der Angeklagte übergab den Wagen dem ahnungslos-en Michael = o } Dieser nahm einen 18-jährigen Freund
und eine 17-jährige Freundin auf die Reise mit. Der Angeklagte bemerkte dies am Kontrollpunkt sm, brach das Unternehmen aber nicht ab. 3 | ließ auf Geheiß
des Angeklagten den leeren Wagen mit Zollverschlüssen versehen und fuhr dann über die Fernstraße in Richtung Hamburg. Der Angeklagte fuhr mit einem Begleiter in seinem Personenkraftwagen voraus. Er hatte mit Brien verabredet, unterwegs eine Mahlzeit einzunehmen. Sie trafen sich in Kyritz, bekamen hier aber nichts zu essen, deshalb fuhren sie weiter nach Quitzow. Während der Angeklagte, sein Begleiter, BD und dessen Mitfahrer in einer Gaststätte saßen, brachte Horst > eine fluchtwillige Person in dem auf dem Parkplatz stehenden Lastkraftwagen unter. eo] und seine Mitfahrer erfuhren hiervon nichts.
Am Kontrollpunkt Horst durchsuchten DDR-Grenzsoldaten das Fahrzeug. Sie entdeckten den Flüchtling auf der Ladefläche und verhafteten BB und dessen Mitfahrer. Die drei wurden in der DDR wegen sogenannten staatsfeindlichen Menschenhandels zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt und haben jeweils einen erheblichen Teil der Strafe verbüßen müssen.
Das Schöffengericht Tiergarten hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 24.Juli 1975 den Angeklagten wegen eines durch Anmieten des Lastkraftwagens begangenen Betruges gegenüber der Firma vo zu einer Geldstrafe verurteilt.
-h-
= 703 Hierdurch ist die Strafklage auch wegen der Verschleppung verbraucht worden. Nach dem Plan des Angeklagten diente
das Anmieten des Lastkraftwagens der von ihm (mit bedingtem Vorsatz) begangenen Verschleppung. Zwar sind
die vollendete Verschleppung und der vom Schöffengericht abgeurteilte Betrug zwei Straftaten im sachlich rechtlichen
Sinne. Entscheidend ist jedoch die verfahrensrechtliche Betrachtung (§ 264 StPO). Die Tat in diesem Sinne umfaßt den ganzen von der zugelassenen Anklage betroffenen Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden und darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in diesen Bereich fallende Tun
des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen, also das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die zugelassene Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen geschichtlichen Vorgang bildet, ohne Rücksicht darauf, ob sich bei der rechtlichen Beurteilung eine oder mehrere strafbare Handlungen statt oder neben der in der zugelassenen Ankhge bezeichneten Straftat ergeben. Nach dieser Auffassung vom Tatbegriff wird das im Falle der Tatmehrheit erforderliche enge Band zwischen den mehreren Straftaten allerdings nicht schon dadurch geschaffen, daß der Täter die Straftaten in einem Gesamtplan aufgenommen hat. Die notwendige innere Verknüpfung der mehreren Beschuldigungen muß sich vielmehr unmittelbar aus den ihnen zu Grunde liegenden Handlungen und Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (BGHSt 13,21,25,26; 23,141, 145,146).
Eine solche innere Verknüpfung zwischen beiden Straftaten liegt hier vor. Da das Anmieten des Lastkraftwagens
der Vorbereitung einer Verschleppung diente, hat der Angeklagte hierdurch auch den Vergehenstatbestand des
8 234a Abs. 3 StGB erfüllt, der schon das bloße Vorbereiten einer Verschleppung unter Strafe stellt. Zwar
tritt der Vorbereitungstatbestand hinter einer versuchten oder vollendeten Verschleppung zurück. Das ändert aber nichts daran, daß zwischen der Vorbereitung und der Begehung einer Verschleppung ein enger sachlicher Zusammenhang besteht, der eine getrennte Würdigung und Aburteilung nicht zuläßt.
Das Schöffengericht hätte daher die ihm unterbreitete Tat auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verschleppung prüfen und, wenn die Hauptverhandlung ergeben hätte, daß der Angeklagte ein Verschleppungsverbrechen vorbereitet, versucht oder (wie das Landgericht nunmehr festgestellt hat) vollendet hatte, die Sache durch Beschluß an das dafür zuständige Landgericht verweisen müssen (88 74a Abs.1 Nr.5 GVG, 270 Abs. StPO).
Es ist in der Rechtssprechung anerkannt, daß über eine einheitliche Tat nicht nach einzelnen tatsächlichen Richtungen oder unter einzelnen rechtlichen Gesichtspunkten durch Urteil entschieden und gleichzeitig
- sei es unter Beschlußfassung gemäß § 270 StPO oder in anderer Weise - die Erledigung einem späteren Urteil vorbehalten werden darf (BGHSt 16,200). Ein etwaiger Vorbehalt der genannten Art ist wirkungslos, gleichviel, ob er ausdrücklich oder stillschweigend gemacht wird und ob sich der erkennende Richter der Einheitlichkeit der Straftat bewußt ist oder nicht (BGH Beschl. v. 8.Januar 1975 - 2 StR 617/74 - bei Dallinger in MDR 1975,544).
Hiernach steht das Urteil des Schöffengerichts
jeder weiteren Verfolgung und Aburteilung dieser
Tat entgegen. Das Verfahren ist daher auf Kosten
der Landeskasse einzustellen. Der Senat sieht Jedoch nach § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse aufzuerlegen. Das erscheint ihm nicht angemessen.
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