Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 23.06.1977 – 5 StR 695/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 695/77 ALL 29,19,72
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kabelbauer und Kellner Karl-Heinz K EEE»
aus HB, geboren an EEED 1942 in EB,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Körperverletzung
2. ALL
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
Arhörumg des Conevu.ibundesanwaäits am 29.November 1077
gemäß § 349 Abs.2, & StPO einstimmig beschlorsen:
1.
Auf dic "vision des Aurntlorten wird das Urteil da; Landgerichts in Famburg vom 23.Juni 1977 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über dis Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten führt aus den folgenden,
vom Generalbundesanwalt zutreffend darpelegten Gründen zur
Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückverweisung:
Das Landgericht ist 'unter Anwendung der §§ 21,
L9 Abs.1 StGB von einem Strafrahmen zwischen
drei Monaten und fünf Jahren ausgegangen! (UA S.14). Das trifft lediglich zur angedrohten Nindeststrafe zu (§ 49 Abs.1 Nr.3 StGB). Die angedrohte Höchststrafe beträgt hier nach § 4S Abs.1 Nr.2 StGB lediglich drei Viertel von fünf Jarren, also drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe. Bei der
Höhe der erkannten Strafe läßt sich nicht ausschließen, daß sie von der fehlerhaft angenommenen Höchststrafdrohung beeinflußt ist. Ob dennoch auf
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die gleiche Strafe zu erkennen wäre, hat nicht das Revisionsgericht zu beurteilen; das muß dem Tatrichter vorbehalten bleiben."
Das Schreiben des Verteidigers vom 27.November 1977 hat
vorgelegen.
Schmidt Herrmann Fleischmann
Fuhrmann Horstkotte