Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 14.06.1977 – 4 StR 243/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 243/77 BESCHLUSS Av 77
in der Strafsache
gegen
Heinz Günter w EEE , ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1946 in C EREEREEEEEEE,
wegen Diebstahls
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziff, 3 auf dessen Antrag - und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 14. Juni 1977 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Bochum in Recklinghausen vom 7. Januar 1977 aufgehoben
a) soweit der Angeklagte in den Fällen II
und 2 (KB und TE) der Urteilsgründe schuldig gesprochen ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu.
In den angegebenen Fällen II 1 und 2 wird das Verfahren unter Übernahme der insoweit entstandenen Verfahrenskosten und der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse eingestellt. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte des Diebstahls in 15 besonders schweren Fällen und des versuchten Diebstahls in einem besonders schweren Falle schuldig ist.
2. Zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.
3. Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme u.a. ausgeführt:
"Durch die Beschränkung der Anfechtung des Urteils auf den Ausspruch über die Rechtsfolgen ist zwar die Entscheidung im Schuldspruch rechtskräftig geworden (§ 343 Abs. 1 StPO). Dies hindert jedoch das Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob hinsichtlich des Gegenstandes der Verurteilung Verjährung der Strafverfolgung eingetreten ist. Die Verfolgungsverjährung ist ein Verfahrenshindernis, dessen etwaiges Vorliegen auch im Revisionsrechtszug von Amts wegen nachzuprüfen ist. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt worden ist (BGHSt 11, 393, 394).
Die hiernach vorzunehmende Prüfung ergibt, daß die Strafverfolgung wegen Diebstahls in den Fällen z.N. Kamm und TEE (11 ir. 1 und 2 der Urteilsgründe) verjährt sind. Tatzeit im Fall 1 ist der 2, April 1970, im Fall 2 der 11. Dezember 1970. Die Verjährungsfrist beträgt seit dem Inkrafttreten des 1. StrRG am 1. April 1970 fünf Jahre (§ 67 Abs. 2 StGB a.F.). Diese Frist gilt weiter (Art. 309 Abs. 3 EGStGB). Bis zum 1. Januar 1975 ist keine Unterbrechungshandlung, weder nach altem noch nach neuem Recht, festzustellen. Die ersten auf die Taten vom 2. April und 11. Dezember 1970 bezogenen Unterbrechungshandlungen erfolgten am 13. und 18. August 1976 (Bl. 130 - 137, Bd. I, 138) - die erste Vernehmung des Angeklagten am 16. Februar 1976 bezog sich nur auf die Taten des Jahres 1976 (Bd. II, Unterordner III, Bl. 1, 17) - und zwar durch eine Ergänzung des Haftbefehls durch den Richter und die richterliche
Vernehmung des damaligen Beschuldigten (§ 78 c Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB). Im August 1976 waren aber die Taten vom 2. April und 11. Dezember 1970 bereits verjährt. "
Dem tritt der Senat bei. Soweit es die Fälle KEEEEE und TEE betrifft, ist daher das Verfahren einzustellen (§ 206 a StPO). Es ist nicht gänzlich auszuschließen, daß der Wegfall der Einzelstrafen von einem Jahr und von 8 Monaten die Höhe der Gesamtstrafe beeinflußt haben würde. Sie muß daher erneut festgesetzt werden.
Darüber hinaus ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler. Insoweit ist das Rechtsmittel daher zu verwerfen.
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