Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 24.05.1977 – 1 StR 129/77

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 129/77 BESCHLUSS

ng

sr aus

in der Strafsache

gegen

1. Hubert A we aus CB, zseboren am GR GEM 1929 in Mic, Kreis 21mm,

2. den Hilfsarbeiter Rudi DB zus Co, geboren am MB. EEE 1954 in Ro@ib, Kreis Re,

beide zur Zeit in Haft,

wegen zu 1. Vollrausches

zu 2. räuberischer Erpressung

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-

führer am 24. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten A EEE wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 11. November 1976

1. im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte des fahrlässigen Vollrausches (§ 330 a StGB) schuldig ist,

2. im Strafausspruch, soweit er den Angeklagten betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten A EB und die Revision des Angeklagten B am» werden verworfen. Jedoch wird dem Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung als Zusatz beigefügt: (§§ 253, 255 StGB). Der Angeklagte Be hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte fahrlässig in den Zustand der Volltrunkenheit

versetzt (UA S. 13); das war in die Urteilsformel aufzunehmen.

Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Au leidet daran, daß zur Verschärfung der Strafe ganz überwiegend Gesichtspunkte herangezogen worden sind, die Bedeutung gehabt hätten, wenn auch dieser Angeklagte wegen räuberischer Erpressung (§§ 253, 255 StGB) verurteilt worden wäre. Zwar dürfen bei einer Verurteilung nach § 330 a StGB auch tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so z.B. deren besondere Schwere oder der angerichtete Schaden, straferschwerend berücksichtigt werden. Hier ergeben jedoch die für beide Angeklagte gleichlautenden Strafzumessungserwägungen die Befürchtung, daß die Strafkammer das dem Angeklagten Ag-GEB vorwerfbare Verhalten in der Begehung der Rauschtat und nicht in dem Sichberauschen gesehen hat, auf das sich der Schuldvorwurf nach § 330 a StGB beschränkt. Da sich nicht völlig ausschließen läßt, daß der Strafausspruch auf diesem Mangel beruht, unterliegt das Urteil insoweit der Aufhebung und Zurückverweisung.

Im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler,

so daß die weitergehende Revision des Angeklagten AB und die Revision des Angeklagten DB zu verwerfen sind.

Pfeiffer Loesdau Pikart

Herdegen Kuhn