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BGH Beschluss vom 18.05.1977 – 2 StR 117/77

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 117/77 BESCHLUSS nr

in der Strafsache

gegen

den Programmierer Alfred A guummmem - EB EEEEED aus FO / EB, geboren am EEE 1946 ir Kom / CH,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 23. September 1976

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG in Tateinheit mit Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt wird,

2. Im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler, soweit der Angeklagte eines Vergehens nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BetMG und der Vorbe-

reitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen (§ 275 Abs. 1 Nr. 1 StGB) schuldig gesprochen ist. Die Straftaten stehen jedoch nicht, wie die Strafkammer meint, im Verhältnis der Tatmehrheit; vielmehr liegt, da beide Strafgesetze durch dieselbe Handlung verletzt wurden, Tateinheit vor (§ 52 StGB). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

Die Änderung führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Damit entfällt auch die Einziehungsanordnung, über die wie über die Strafe neu zu entscheiden ist.

Schumacher Kirchhof Müller

Meyer Buddenberg