Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 17.05.1977 – 4 StR 217/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
#7 BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 217/77 BESCHLUSS 11,617 |
in der Strafsache
gegen
den Kunststofftechniker Hans-Georg Z (EEEEEEEEEEEEEE > geboren am EEE '932 ir EEE (Thüringen),
wegen Urkundenfälschung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu Ziff. 3 des Entscheidungssatzes auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO, zu Ziff. 1 und 2 nach dessen Anhörung gemäß § 349 Abs. 4 StPO - nach Anhörung auch des Beschwerdeführers am 17. Mai 1977 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
3.
des Landgerichts Hagen vom 23. November 1976
a) soweit der Angeklagte in den Fällen 3, &, 5, 6, 8, 9, 12, 13 und 14 des Abschnitts II der Entscheidungsgründe verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe
mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.
Das Verfahren in den angegebenen Einzelfällen wird eingestellt.
Insoweit fallen die Verfahrenskosten und ausscheidbare notwendige Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
Für Verfahrenshandlungen, die daraufhin zu beurteilen sind, ob sie die Verjährung unterbrochen haben, gilt das frühere Recht, wenn diese Handlungen vor dem 1. Januar 1975 vorgenommen worden sind (§ 309 Abs. 2 EGStGB). Die Vernehmungen des damaligen Beschuldigten durch die Kriminalpolizei am 6. und 7. November 1974, die den Fällen 3, 4, 5, 6, 8, 9% 12, 13 und 14 galten (Bl. 322, 326, 334, 338, 341, 347 bis 349 d.A.), konnten daher die Verjährung nicht gemäß 8 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB 1975 unterbrechen. Die Tatzeiten in diesen Fällen liegen vor dem 4. Juni 1971, so daß auch die erste richterliche Handlung (vgl. § 68 StGB aF), nämlich die am 1. Juni 1976 getroffene Verfügung über die Zustellung der Anklageschrift (Bl. 773), die Verjährung hinsichtlich dieser Taten nicht unterbrechen konnte. Unterbrochen hat diese Handlung die Verjährung hingegen in den Fällen der Nr. 15 ff der Urteilsgründe; diese Taten sind sämtlich nach dem 1. Juni 1971 begangen worden.
" Ferner wurde die Verjährung durch die polizeiliche Vernehmung am 28. Januar 1975 und am 8. April 1975 (Bl. 424, 470, 474/75) hinsichtlich der Fälle 2, 7, 10 und 11 unterbrochen; diese Taten sind nach dem 9. April 1970 begangen worden. Der Haftbefehl vom 19. Dezember 1974 bezog sich nur auf die Taten vom 10. Mai 19753 an (Nr. 59 ff der Urteilsgründe).
Soweit Verjährung eingetreten ist (8 78 Abs. 5 Nr. 4 StGB 1975), muß das Verfahren eingestellt werden (§ 206 a StPO). Die Aufhebung der Verurteilung in den angeführten Einzelfällen zieht die Aufhebung auch des Aus-
spruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Damit wird die neu mit der Sache befaßte Strafkammer auch über die Sicherungsmaßnahme (§ 66 StGB) nochmals zu befinden haben, 8°- gen die an sich rechtliche Bedenken nicht zu erheben wären.
Mayr Spiegel Hürxthal
Mayer Knoblich