Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Entscheidung vom 26.04.1977 – 5 StR 226/77
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHON
BESCHLITSS
in der Strafsache
geren
den Arbeiter Richard T GB :.: Ta: seboren am ED '9'3 in ce «rei; ee n
zur Zeit einstweilen untergebracht,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwaltvs am 26.April 1977 einstimmig beschlossen:
41. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts In Flensburg vom 6.Tanuar‘ 1977 nach § 349 Ans.dı StPO dahin abgeändert, daß dir Imserbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ent£ÄllLt.
2. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten nach § 349 Abs.2 S4PO als offensichtlich
unbegründet; TEFWOREOCH»
3, Von den Kosten der Rerision und den dafür entstandenen notwiendirgen Auslagen des Angeklagten trägt din Staasskasso 2/35 im übrigen fallen die Konten den Rechtsmittels dem Angeklagten zur LAS”.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat im Gesetz keine genügendre Grundlaß®e. Die Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Der u.a. auf unbefriedigende geschlechtliche Beziehungen zur Ehefrau zurückgeführte "Zustand häufiger sexueller Erregung ..., der über dem sexuellen Normverhalten eines Gleichaltrigen liegt" (UA S.17) und die
"Minderung der kritischen Funktion, die die Schutz - £aktoren im Bereich der Triebsteuerung früher versagen 1äßt, als das hei gleichaltrißg normal Begabten der Fall ist" (VA 8.12), bezeichnen keine krankhaften seelischen Störungen und keine schweren seelischen Ahbartigkeiten. Der Angeklagte ist nicht schwachsinniß, sondern "schwach minderbegabt" (UA 5.11). Die festgestellte "hirnorganische Voralterung leichten bis mittleren Grades" (UA 5.11) kann im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen noch nicht als krankhafte seelische Störung verstanden werden; das Landgericht bemerkt, daß die Persönlichkeit des Angeklagten insofern, seiner Intelligenz entsprechend, keine
Besonderheiten aufveise (UA 8.11).
Inter den gegebenen Umständen ließen sich zwar möglicherweise die Mermale des § 21 StGB nicht, sicher ausschließen. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) setzt indessen eine sichere Annahme dieser Merkmale voraus. Eine solche Annahme ist bei den getroffenen Feststellungen nicht möglich. Weitere tatsächliche Aufklärung ist nicht zu erwarten; das Landgericht hat die Ergebnisse des Gutachtens eines WiSsen- | schaftlich anerkannten Sachverständigen mitgeteilt (UA s.11)
Der Senat entscheidet deshalb in der Sache selhst und bestimmt, daß die Interbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus entfällt.
Sarsteet Fleischmann Schuster Puhrmann Horstkotte
Gr