Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 21.04.1977 – 2 StR 101/77

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

9

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 101/77 BESCHLUSS UYI2

in der Strafsache

gegen

den Allgemeinmechaniker Siegbert Günter Otto S 0)

aus FE, dort geboren an EEE 1942,

wegen versuchten Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

21. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 25. August 1976

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 223 a Abs. 1 StGB) schuldig ist,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt nimmt Stellung wie folgt:

"Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags kann nicht bestehenbleiben. Der Angeklagte hat zwar einen Totschlagsversuch begangen, kann aber hierfür nicht bestraft werden, weil er sich freiwillig’und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung der Tat zu verhindern (§ 24 Abs. 1 StGB).

53

- 3 -

Nach den Urteilsfeststellungen wandte sich der Angeklagte der Zeugin PB zu, nachdem er geschossen hatte, und sagte, daß er "das... nicht gewollt" habe. Daraufhin nahm er die Zeugin "auf seine Arme und trug sie aus der Wohnung. Beide begaben sich zu dem naheliegenden Krankenhaus der "Ti EB ". Da dort eine Behandlung nicht erfolgen konnte, wurde die verletzte Zeugin in ein anderes Krankenhaus gebracht. Während der Fahrt dorthin sagte der Angeklagte zu der Zeugin im Krankenwagen erneut, "er habe das nicht gewollt, die Zeugin solle ihm verzeihen" (UA S. 7).

Dieses Verhalten des Angeklagten, das auch das Landgericht als "Reue" gedeutet hat (UA S. 21), kann hier nicht anders verstanden werden als das freiwillige und ernsthafte Bemühen des Angeklagten, das Leben der Zeugin PM zu retten. Das genügt für die Anwendung des seit 1. Januar 1975 geltenden, vom Revisionsgericht zu berücksichtigenden Rechts über den strafbefreienden Rücktritt vom Versuch (§ 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO). Insoweit ist die Vorschrift des § 24 Abs. 1 StGB nF gegenüber dem noch zur Tatzeit maßgeblichen alten Rechtszustand milder (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1975, 724; BGH, Beschluß vom 21. November 1975 - 2 StR 649/75 -; BGH, Beschluß vom 24. März 1976 - 3 StR 85/76 -; BGH, Beschluß vom 16. Februar 1977 - 3 StR 15/77 -).

-4- 53

Die Verurteilung wegen Totschlagversuchs muß daher, ohne daß es einer weiteren Sachaufklärung bedurfte, entfallen. Die Feststellungen tragen jedoch die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung nach §§ 223 Abs. 1, 223 a Abs. 1 StGB (vgl. BGHSt 16, 122, 123, 124; 21, 265). Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus berichtigen.

§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch ersichtlich nicht anders als bisher verteidigen kann.

Die Änderung des Schuldspruchs führt notwendig zur Aufhebung des Strafausspruchs, die Strafe muß neu festgesetzt werden."

Dem tritt der Senat bei.

Sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Schumacher Willms Kirchhof Baumgarten Meyer