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BGH Urteil vom 06.04.1977 – 2 StR 596/76

2. Strafsenat

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TO

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 596/76 URTEIL Er rr

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Johann Heinrich F EEE aus SCHE , dort geboren am 15. Juni 1937, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. April 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer

als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. MEEEEEB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EN als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 22, April 1976 wird

1. im Fall I der Urteilsgründe das Verfahren eingestellt; insoweit fallen die Verfahrenskosten und die Auslagen des Angeklagten, soweit sie sich ausscheiden lassen, der Staatskasse zur Last,

2. das Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte hat zeitlich nacheinander zwei Stiefsöhne und eine Stieftochter sexuell mißbraucht. Das Landgericht hat ihn deshalb in Anwendung der §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 175, 176 Abs. 1 und Abs. 3 StGB unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte im Fall I der Urteilsgründe wegen sexuellen Mißbrauchs seines Stiefsohnes Hans Werner MG verurteilt worden ist. Die im Jahre 1969 begangene Tat ist verjährt. Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Verfolgungshandlung war der am 8. Juli 1975, also erst nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 67 Abs. 2 StGB aF) erlassene Haftbefehl. Dieser Verjährungsfrist unterlag auch der Tatbestand des § 176 StGB, der seit dem 4. StrRG vom ‚23. November 1973 nur noch Vergehen ist. Die Neuregelung des § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB 1975 hat daran nichts ändern können (Art. 309 Abs. 3 EGStGB).

Der Wegfall der Verurteilung zu I. führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen. Im übrigen kann das Rechtsmittel nicht durchgreifen.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sind im wesentlichen offensichtlich unbegründet. Die Zeugin Birgit Mil wurde, wie die Sitzungsniederschrift aufweist, über ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO belehrt und hat sich zur Aussage bereit erklärt. Hätte das Landgericht Zweifel gehabt, ob sie die zum Verständnis ihres Rechts erforderliche Reife besaß, so hätte es sich mühelos der Zustimmung der bei der Vernehmung anwesenden Mutter des Kindes versichern können. Der Senat hält es unter diesen Umständen nicht für erwiesen, daß die Strafkammer noch Zweifel in dieser Richtung hatte. Die am 11. Novenber 1961 geborene Zeugin war bei ihrer Vernehmung schon erheblich über 14 Jahre alt. Sie konnte bei diesem Alter trotz Besuchs einer Sonderschule und einer gewissen geistigen Zurückgebliebenheit das erforderliche Verständnis durchaus besitzen.

Im übrigen hat auch die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Annahme einer fortgesetzten Handlung im Falle II der Urteilsgründe wird von den Feststellungen getragen. Da die Einzelstrafen dem § 176 StGB entnommen

wurden, durfte das Landgericht den in § 174 StGB als Merkmal des Tatbestands dienenden Umstand des Mißbrauchs von Erziehungsbefugnissen strafschärfend berücksichtigen. Im übrigen hat es im Fall II der Urteilsgründe nicht den Umstand, daß es zum Geschlechtsverkehr kam, sondern daß dies wiederholt,

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nämlich mindestens zehnmal der Fall war, bei der Strafzumessung ins Gewicht fallen lassen.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß eine Einbeziehung der Verurteilung vom

20. September 1974 in die Gesamtstrafenbildung nicht in Betracht kommen kann.

Schumacher Willms Müller Baumgarten Meyer