Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Urteil vom 16.09.1964 – 2 StR 278/64
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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an MEERE.
2171 054
StR 278/64
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Verkaufsfanrer Karl Heinz A EB aus EB. 2e-
boren am EEE 1924 ir zu ,
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1964, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Mayr Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern vom 7. April 1964 wird vervorfen.
Der Beochwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen der Unzucht mit einer männlichen Person unter 21 Jahren unter Einbezichung einer früher erkannten Gefängnisstrafe von sechs Monaten zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt, Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.
1.) Dice Rüge, das Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besctzt gewesen, dringt nicht durch. Dazu trügt die Revision vor, cs hätte der Landwirt Ho als Beisitzer in der Hauptverhandlung mitwirken müssen. Dieser sei ohnc Angabe eines Grundes ausgeblichen. An seiner Stelle sei der in der Reihenfolge noch nicht berufene Polizeiinspektor i.R. ZMEEEEEEB 15 Beisitzer beigezogen worden. An Stellc dieses Beisitzers wärc nach dem vwiegfall Hoss cin anderer Beisitzer zu berufen gewesen. Aus diesen Vorbringen geht nicht mit der für eine Verfahrensrügc erforderlichen Klarheit hervor, ob die Revision
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geltend machen vill, Ho sei nicht verhindert gewesen. Wenn ja, so wäre diese Rüge unbegründet. Bleibt
ein Schöffe ohne Entschuldigung aus, so ist die Strafkammer nicht verpflichtet, von sich aus den Gründen für das Fernbleiben nachzugehen (BCH Urteil vom 2. August 1961
- 2 StR 302/61). Der Vorsitzende konnte gemäß § 49 GVG Habersteg als verhindert anschen und den nächsten zu berufenden Hilfsschöffen beizichen. Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden war dies der Gewerbeoberlehrer CE. Dieser schicda jedoch aus, da er wenige Tage vorher operiert und bettlägerig war. Weil nach ihm gemäß der Hilfsschöffenliste ZW 215 Hilfsschöffe einzuberufen war, entsprach dessen Mitwirkung dem Gesetz.
2.) Die Revision verkennt die Bedeutung der Aufklärungspflicht, soweit sic deren Verletzung behauptet. Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts und aller: für das Urteil wichtigen Umstände bedeutet nicht zugleich die Verpflichtung, alle in der Hauptverhandlung festgestellten Tatsachen auch im Urteil zu erörtern.
3.) Zutreffend hebt dic Revision hervor, daß ein Angscklagter nicht verpflichtet ist, frühere gegen ihn anhängige Ermittlungsverfahren zu offenbaren, Deshalb bestehen Bedenken dagegen, daß die Strafkammer bei der Würdigung der Einlassung des Angeklagten diesen insovcit der Unwahrheit für überführt hält, als er einc Reihe wciterer gegen ihn anhiüngig gewesener Verfahren bevußt verschwviegen habe. Von sich aus hatte der Angeklagte keinen Anlaß, diese Verfahren anzugeben, Allein aus dem Verschwcigen kann keine Unwahrhaftigkeit hergeleitet worden. Daß der Angeklagte danach gefragt worden ist und dann bewußt
die Unwahrheit gesagt hat, ist dem Urteil nicht zu entncehmene
Die an sich nicht bedenkenfreien Erwägungen der Strafkammer gefährden jedoch den Bestand des Urteils nicht. .Wit ihren Ausführungen hat sie ersichtlich nur sagen vollen und auch gesagt, daß sic der kinlassung des Angeklagten nicht ohne weiteres zu folgen vermochte. Irgendwelche Schlüssc aus dem Verschweigen hat sie nicht gezogen. Vicelmehr hat sic, wie dic Urteilsgründe deutlich ergeben, die sichere Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten aus der sonstigen Bewcisaufnahmce, insbesondere aus der glaubwürdigen Aussage des Zeugen Horst On zewonnen. In übrigen meint die Revision auch selbst nur, es liege der Schluß nahc, daß das Verschweigen der eingestellten Verfahren auf die Strafzumessung nicht ohne Einfluß geblieben sci. Dafür fehlt jedoch jeder Anhalt. In den Strafzumessungsgründen ist die Unwahrhaftigkeit nicht als strafbestimmend erwähnt.
4.) Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatbestand rechtfertigen die Verurteilung. Durch die Annahne ciner fortgesctzten Tat ist der Angeklagte nicht beschwert.
5.) Dice Strafzumessung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Ausführung, daß es sich um zwei recht üble Vorfälle handele, hat die Strafkammer nicht, wie die Revision meint, cin Tatbestandsmerkmal unzulüssig verwertet, sondern dic Schwerc der Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt. Schon damit hat sie rechtlich einvändfrei begründet, daß die Mindeststrafe hier nicht in Betracht kam. |
Daß, wie der Verteidiger in seiner Eingabe vom
3. September 1964 vorgetragen hat, die in die Gesamtstrafc einbezogene Strafe von sechs Monaten Gefängnis durch Bcschluß des Amtsgerichts in Landstuhl vom 19. August 1964 erlassen sei, kann im Rahmen der Sachbeschwerde vom Senat nicht berücksichtigt werden, da es sich um das Vorbringen einer neuen Tatsache handelt. Die Bildung der Gesamtstrafce wie sie die Strafkammer vorgenommen hat, entsprach zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Urteils dem Gesetz.
Scharpenscel Kirchhof Mayr
Meyer Henning