Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1977

BGH Beschluss vom 17.03.1977 – 1 StR 73/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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J7 BUNDESGERICHTSHOF 1_StR 73/77 BESCHLUSS A137

in der Strafsache

gegen

1. die Spielwarenarbeiterin Traude W EEE , geborene Kme, aus Sch, geboren am EB. EB 1949 in Me, Kreis Ca,

2. Shirley Ann SEM aus FEB, dort geboren an EB. @B-GEBE 1952, zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichnung: Karl-Heinz Weib u.a. -

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

1

- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer

am 17. März 1977 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen;

1. Auf die Revision der Angeklagten Traude wage wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 21. Juli 1976 in dem sie betreffenden Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte des fortgesetzten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetzter gewerbsmäßiger Hinterziehung von Ein-

gangsabgaben und gewerbsmäßiger Steuerhehlerei schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Revision der Angeklagten S@B gegen das genannte Urteil wird verworfen.

3. Jede Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe;z

Der Generalbundesanwalt hat zur Revision der Angeklagten

Traude Wartner ausgeführt:

„In dem die Beschwerdeführerin betreffenden Schuldspruch muß die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens des gewerbsmäßigen Bann-

bruchs (§§ 396, 397 Abs. 1 2. Alternative AO a.F.) gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 354 a StPO entfallen. Nach

§ 373 Abs. 1 2. Alternative AO in der seit 1. Januar 1977 geltenden Fassung (BGBl 1976 I, 613, 1749) führt der gewerbsmäßige Bannbruch nur dann zu einer Strafschärfung, wenn er durch Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften begangen wurde. Dies ist bei der verbotenen Einfuhr von Heroin, die bei gewerbsmäßigem Handeln allerdings nach wie vor gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 4 BtMG eine Strafschärfung zur Folge hat, indes nicht der Fall.

Der Schuldspruch ist in sinngemäßer Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO auch zu ändern, soweit Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei erfolgt ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich die Beschwerdeführerin insoweit nur der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig gemacht (vgl. auch UA Bl. 28).

Das Urteil läßt im übrigen einen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht erkennen. Der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Nach den Ausführungen auf UA Bl. 26 bis 28 erscheint es ausgeschlossen, daß das Landgericht die Strafe niedriger bemessen hätte, wenn es von dem geänderten Schuldspruch ausgegangen wäre.

Der vom Verteidiger der Beschwerdeführerin beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht, da das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 26. Ju-

li 1976 (SA Bd. II Bl. 328) rechtzeitig begründet wurde."

Der Senat schließt sich dem an.

Die Revision der Angeklagten SE 1äßt keinen Rechtsfehler ersehen.

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