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BGH Urteil vom 01.03.1977 – 1 StR 4/77

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 4/77 URTEIL 13:77

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1, März 1977, an der teilgenommen haben;

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt un, GEEEEEIEED / GE,

als Verteidiger,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen/Jagst vom 20. Oktober 1976

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der

Angeklagte wegen Totschlags (§§ 212, 21 StcB) verurteilt wird;

2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Ab

II, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zur Freiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Es hat bestimmt, daß die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

I. Die Verurteilung wegen Mordes kann nicht bestehen bleiben. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen getötet, wird durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen.

1.Das Schwurgericht stellt u.a. fest: Zwischen dem Angeklagten und dem später getöteten Herbert EHRE kam es über Jahre hinweg häufig zu Streitigkeiten, die

in Tätlichkeiten ausarteten. Am Tattage beschimpfte EC seine Ehefrau und den Angeklagten wegen zu | hohem Wasserverbrauchs. Der Angeklagte wies EC mehrfach, um es an diesem Tage nicht zu einem Streit Kommen zu lassen, darauf hin, daß der Hauseigentünmer

für den Wasserverbrauch verantwortlich sei. Ei setzte aber die Beschimpfungen, auch in Gegenwart von Besuchern, fort. Nachdem er sich einige Zeit beruhigt hatte, sprang er plötzlich vom Stuhl auf und begann,

über eine geringfügige Äußerung des Angeklagten in

Wut geraten, "nun, was er in den vergangenen Jahren

schon oft getan hatte, den Angeklagten in massiver Weise zu beschimpfen". Er nannte ihn Faulenzer, Tagedieb, Schlappschwanz, Verbrecher und Hurenbock (UA S. 23, 24). Als die Ehefrau EB im Zimmer erschien, griff EEE nach einer Bierflasche und hob sie in die Höhe, als ob

er sie nach der Frau werfen wollte. Die Ehefrau verließ daraufhin sofort das Zimmer. Nach ihrer Rückkehr belegte EB sie und den Angeklagten wiederum mit groben Ausdrücken. Der Angeklagte geriet nunmehr durch die dauernden Beschimpfungen in große Wut. Bis dahin immer wieder unterdrückte Haßgefühle brachen in ihm durch. Da er das "dumme Geschwätz" EB nicht mehr hören wollte, entschloß er sich, diesen zu töten. Er warf ihm eine Bierflasche an den Kopf und erschlug ihn, während das Opfer bewußtlos

am Boden lag, durch vier kräftige Hiebe mit der scharfen Kante eines Beils gegen den Kopf. Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zur Tatzeit infolge alkoholischer Beeinflussung in Verbindung mit intellektueller Minder-

begabung und alkoholbedingter Depravation erheblich vermindert.

2. Bei Berücksichtigung der festgestellten Gesamtumstände, insbesondere des Antriebs zur Tat,und des

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Persönlichkeitsbildes des Täters, ergibt sich, daB das Schwurgericht die rechtlichen Grenzen des Begriffs

der niedrigen Beweggründe in § 2411 Abs. > StGB verkannt hat,

a) Niedrig sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb

_ besonders verwerflich sind (BGHSt 3, 132, 133). Bei

dieser Wertung kommt es auf die gesamten Umstände an;

dabei ist das Verhältnis zwischen dem Anlaß, Zweck und

Ziel der Tat einerseits und dem gewollten Erfolg, der

Tötung, andererseits von Bedeutung (BGH IM § 241 StGB

Nr. 25). Zorn und Wut können niedrige Beweggründe sein,

wenn sie auf einer niedrigen Gesinnung beruhen (BGH NJW 1967,

1140 Nr. 15; BGH, Urteil von 7. Januar 1975 - 1 StR 573/74).

Zu den inneren Erfordernissen des Handelns aus niedrigen

Beweggründen gehört, daß sich der Täter bei Begehung der

Tat derjenigen Umstände bewußt gewesen ist, die den An-

trieb zum Handeln zu einem besonders verwerflichen machten

(BGHSt 6, 329; 22, 77, 80; BGH, Urteil vom 8, Februar 1977

- 1 StR 863/76). Soweit dabei gefühlsmäßige und triebhafte

Regungen in Betracht kommen, müssen diese vom Täter ge-

danklich beherrscht und willensmäßig gesteuert werden

können (BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 143/76).

b) Die Reaktion des Angeklagten auf die fortwährenden massiven Beschimpfungen EEE steht sittlich nicht auf niedrigster Stufe, EA gab diem Angeklagten Veranlassung zu Haß und Wut, indem er ihn mit groben Ausdrücken beschimpfte. Beide Beweggründe sind deshalb nicht als Ausdruck niedriger Gesinnung zu werten. Auch das voraus-Segangene beharrliche Bemühen des Angeklagten, am Tattage

keinen Streit mit EB aufkommen zu lassen, steht der Annahme niedriger Gesinnung entgegen. Die "plötzliche Wutaufwallung" und der "jäh auflodernde Vernichtungswille" (UA S. 34) charakterisieren die Tat als plötzliche Entladung eines Aggressionsstaus. Zu der Serie früherer wechselseitiger Tätlichkeiten, die im Angeklagten noch fortwirkten, stand ein derartiger

Wutausbruch nicht in einem groben, krassen Mißverhältnis,

3. Eine Auseinandersetzung mit den inneren Erfordernissen des Merkmals der niedrigen Beweggründe läßt das angefochtene Urteil vermissen. Das Schwurgericht legt nicht dar, ob und inwieweit der Angeklagte, bei dem es zur Tatzeit erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB als gegeben ansieht, sich der Umstände bewußt gewesen ist, die nach Ansicht des Tatrichters das Handlungsmotiv als auf tiefster Stufe stehend erscheinen lassen, und inwieweit er seine Regungen gedanklich beherrscht hat. Dazu bestand hier besondere Veranlassung.

4. Andere Mordmerkmale scheiden nach Lage der Dinge aus. Heimtücke ist bereits durch das Schwurgericht ausgeschlossen (UA S. 35), Grausamkeit entfällt, weil EB schon vor der Tötungshandlung bewußtlos war (UA S. 24). Für das Vorliegen anderer qualifizierender Merkmale sind keine Anhaltspunkte erkennbar.

II. 1. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abschließend dahin entscheiden, daß der Angeklagte des Totschlags (§§ 212, 21 StGB) schuldig ist. Der Schuldspruch ist demgemäß zu ändern.

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2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Rechtsfolgen der Tat zur Folge. Auch die Anordnung der Maßregel ist aufzuheben, weil nicht auszuschließen ist, daß die Wertung der Tat als Mord sich auf sie ausgewirkt hat.

Pfeiffer Mösl Pikart Woesner Herdegen