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BGH Beschluss vom 02.02.1977 – 2 StR 682/76

2. Strafsenat

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Ad or

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 682/76 BESCHLUSS dA 74

in der Strafsache

gegen

den Betonbauerlehrling Jürgen wi111 M EB aus

DEE, zeboren an EEE 1957 in Bad rl v.i.H.,

wegen Raubes u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 25. November 1975, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch unter dessen teilweiser Änderung neu gefaßt wie folgt:

Der Angeklagte ist schuldig des Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung

in drei Fällen, des versuchten Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, des versuchten Raubes, des Diebstahls in 14 Fällen, der gefährlichen Körperverletzung, der Urkundenfälschung, der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in drei Fällen und der Sachbeschädigung (§§ 223, 223 a, 242, 249, 267, 303, 304, 22, 23, 52, 53 StGB; §§ 1, 17 £f JGG).

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Auf die Sachbeschwerde ist der Schuldspruch zu ändern, soweit die Strafkammer den Angeklagten insieben Fällen wegen erschwerten Diebstahls und im Fall II 31 der Ur-

teilsgründe auch wegen (in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangenen) versuchten Betrugs verurteilt hat:

Da nach § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG bei der Verhängung von Jugendstrafe die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, § 243 StGB aber nur die Strafzumessung betrifft (vgl. BGHSt 23, 254, 256), ist hier für die Kennzeichnung einzelner Diebstähle als schwerer Fälle kein Raum. Der Versuch des Betrugs im Fall II 31 der Urteilsgründe ist, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 1. Dezember 1976 zutreffend hinweist, für den Beschwerdeführer mitbestrafte Nachtat des Sparbuch-Diebstahls im Fall II 25 der Urteilsgründe.

2. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch war im Interesse der Klarheit der Schuldspruch neu zu fassen. Auf den Strafausspruch ist die Änderung des Schuldspruchs ohne Einfluß.

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