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BGH Beschluss vom 02.02.1977 – 2 StR 607/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 607/76 BESCHLUSS 2.2

in der Strafsache

gegen

den Kesselschnmied Otokar S EEE aus DB I geboren an EEE 1927 in SUEEEEB/CSSR,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 1977 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Svoboda wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 13. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben

1. soweit er wegen Diebstahls (IV A Nr. 2 der Urteilsgründe) und wegen Hehlerei (IV A Nr. 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,

2. im gesamten Strafausspruch gegen ihn. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die bisherigen knappen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung wegen Diebstahls und wegen Hehlerei nicht.

1. Im Falle IV A Nr. 1 hat die Strafkammer zum äußeren Tatbestand nur festgestellt, daß der Angeklagte einen aus einer strafbaren Handlung stammenden Paß ver-

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kauft hat. Bei der rechtlichen Würdigung geht sie davon aus, daß der Angeklagte den Paß im Sinne des

§ 259 StGB abgesetzt hat. Ein solches Absetzen liegt aber nur vor, wenn der "Absetzende" im Interesse und Einverständnis des Vortäters handelt (BGHSt 2, 135; 10, 1; 15, 57). Dafür ist dem Urteil jedoch nichts zu entnehmen. Sollte der Angeklagte, was nach dem bisherigen Urteilsinhalt möglich ist, sich vorher bereits den Paß verschafft haben, so wäre das als Hehlerei nur strafbar, wenn es mit Einverständnis des Vortäters geschehen ist (BGHSt 7, 134, 137; 10, 152). Andernfalls kommt Diebstahl oder Unterschlagung in Betracht (BGHSt 10, 151).

2. Zum Tatbestand des Diebstahls gehört der Vorsatz des Täters, die Sache sich rechtswidrig zuzueignen. Im Falle IV A 2 der Urteilsgründe geht aus dem Urteil nicht hervor, daß der Angeklagte den entwendeten Kraftwagen sich zueignen wollte. Die dies bejahende allgemeine Formel bei der rechtlichen Würdigung Bl. 23 UA wird nicht durch Feststellungen unterstützt. Von vornherein beabsichtigten der Angeklagte und MOB, "gemeinsam flir Mg einen Opel Pkw zu stehlen" (UA Bl. 20). Daß der Angeklagte zwar nicht den Kraftwagen selbst, wohl aber - mindestens zum Teil - dessen wirtschaftlichen Wert, etwa dadurch, daß der Wagen für gemeinschaftliche Zwecke gebraucht wurde, erhalten sollte, geht aus dem Urteil nicht hervor. Nach den bisherigen Feststellungen wäre er nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig.

u. § 1

5. Der Schuldspruch im übrigen zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

4. Dagegen konnte der gesamte Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Im Falle IVA 1 und 3 hat die Strafkanmer,obwohl nur Freiheitsstrafen von einem und zwei Monaten verhängt worden sind, nicht gemäß § 47 StGB erörtert, ob eine Freiheitsstrafe unerläßlich war. Dadurch und durch die Verurteilung in den Fällen der Hehlerei und des Diebstahls kann auch die Einzelstrafe im Falle IY A 4 beeinflußt worden sein.

Schumacher Willms Kirchhof

Müller Baumgarten