Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 26.01.1977 – 2 StR 421/76

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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II

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 421/76 URTEIL 21,77

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Heinrich 1 EEE aus

KO, geboren = U 1926 in “CE /

SC, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Hehlerei u.a.

Ad

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Januar 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht Dr. WM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ME bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE aus Damm UHREN

als Pflichtverteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: _ Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 4. März 1976 wird verworfen. Jedoch fällt die Anordnung der Führungsaufsicht weg.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Mk

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Hehlerei in fünf Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem, in einem weiteren Falle in Tateinheit mit vollendetem Betrug gemäß 85 22, 23, 25 Abs. 2, 48, 259, 263, 267, 52, 53, 54 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Führungsaufsicht angeoränet. Seine Revision ist zulässig; auch der Schriftsatz vom 30. August 1976 ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingereicht. Das Rechtsmittel führt jedoch nur zum Wegfall der Führungsaufsicht.

I. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist nicht gegeben. Der Angeklagte hat in seinen Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter Dr. CE, der bei dem angefochtenen Urteil mitgewirkt hat, keine Beweismittel benannt. Ob schon deswegen das Gesuch unzulässig ist, mag dahinstehen. Jedenfalls ist es unbegründet.

1. Die ursprüngliche Hauptverhandlung vom 23. Juli 1975 war wegen durch hohen Blutdruck hervorgerufener Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten auf unbestimmte Zeit vertagt worden. Nachdem der Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. I. Cl an 10. September 1975 ein Gutachten erstattet hatte, daß der Angeklagte nunmehr verhandlungsfähig sei (Bd. III Bl. 224 ff d.A.), beraumte der Vorsitzende am 17. September 1975 neuen Termin zur Hauptverhandlung auf den 17. November 1975 an (Bd. III Bl. 234 d.A.). Mit am 7. November 1975 eingegangenem Schriftsatz

beantragte der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. WOHER, Terminsverlegung, da er wegen der Wahrnehmung eines Termins an demselben Tage in einer ebenfalls beim Landgericht in Bonn schwebenden Strafsache, deren Hauptverhandlung für fünf Monate angesetzt sei, verhindert sei (Bd. III Bl. 310 d.A.). Der Vorsitzende setzte sich mit dem früheren, bereits mit der Sache befaßt gewesenen Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Kofi, der von der Verteidigung entbunden worden war, nachdem sich Rechtsanwalt Dr. WE ohne Begründung des Verteidigungswechsels als neuer Verteidiger gemeldet hatte, in Verbindung und bat ihn, vorsorglich den Termin wahrzunehmen (Bad. III Bl. 312, 219, 234 d.A.). Da Rechtsanwalt Dr. WEREEEEEB GER in Termin vom 17. November 1975 nicht erschien, ordnete der Vorsitzende dem Angeklagten Rechtsanwalt Keil als Pflichtverteidiger bei (Bd. III Bl. 315 d.A.). Die Hauptverhandlung wurde jedoch wiederum vertagt, weil der Angeklagte einen zu hohen Blutdruck hatte, der auch vom Sachverständigen Dr. Lei nicht durch Medikamente gesenkt werden konnte.

2. Der Antragsteller hat die Ablehnung darauf gestützt, daß der Vorsitzende den Vertagungsamtrag seines Verteidigers erst im Termin vom 17. November 1975 mündlich zurückgewiesen und Rechtsanwalt Keil zum Pflichtverteidiger bestellt habe, obwohl er, der Angeklagte, diesem das frühere Mandat entzogen habe, weil er seine Interessen nicht genügend wahrgenommen habe; zum Termin seien auch keine Entlastungszeugen geladen worden. Außerdem begründete er die Ablehnung des Vorsitzenden mit dessen angeblichem Verhalten in der Hauptverhandlung vom 17. November 1975. Er behaupte-

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-26/2-str-421-76#rd_6

zusammen und übertreiben Sie nicht, mir können Sie doch nichts vorspielen, ich kenne Sie doch!" und dies später wiederholt. Weiter führte er, ohne nähere Angaben dazu zu machen, aus, es sei zutiefst beleidigend und verletzend, schlimmer wie ein Hund, bar Jeglicher Menschenwürde behandelt zu werden.

Beschwerdeführer zu Unrecht geltend, die Ablehnung sei begründet gewesen. Soweit die Behauptungen überhaupt einen Ablehnungsgrund bilden könnten, sind sie nicht bewiesen,

den Angeklagten, da er sich schon längere Zeit in Untersu-Chungshaft befand und deshalb das Verfahren möglichst bald

zu Ende gebracht werden mußte. Die Nichtvertagung berechtigte den Angeklagten daher nicht zur Ablehnung.

4. Daß der Vorsitzende im Termin vom 17. November 1975 Rechtsanwalt Keil, der schon früher als Verteidiger des Angeklagten tätig geworden war, als Pflichtverteidiger bestellt hat, erschien nach dem Akteninhalt angebracht. Da dieser Anwalt mit dem Verfahren vertraut war, lag seine Bestellung als Pflichtverteidiger nahe, sofern nicht besondere Gründe entgegenstanden. Daß derartige Gründe vorlagen, ist nicht bewiesen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist den Akten nicht zu entnehmen, aus welchem Grunde der Angeklagte einen anderen Rechtsanwalt als Wahlverteidiger beauftragt hatte. Diese Bestellung braucht nicht auf mangelndem Vertrauen zum bisherigen Verteidiger zu beruhen.

5. Nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden hatte der Verteidiger erklärt, er werde die von ihm benannten Entlastungszeugen AM und StB zum Termin stellen. Daraus, daß diese deshalb ursprünglich nicht geladen worden sind - später hat der Vorsitzende vorsorglich noch geladen -, kann keine Befangenheit des Vorsitzenden hergeleitet werden.

6. Die vom Beschwerdeführer behaupteten angeblichen Erklärungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 17. November 1975 sind ebenfalls nicht erwiesen, Die Sitzungsniederschrift gibt dafür keinen Anhalt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers selbst reicht im Hinblick darauf, daß es mehrfach dem Akteninhalt widerspricht, nicht zum Nachweis aus.

MR

Auch die mit dem Ablehnungsgesuch erklärte Bestätigung durch den Rechtsanwalt Dr. WERE von 31. Dezember 1975 ist nicht geeignet, den erforderlichen Beweis zu erbringen. In deren Eingang heißt es "Ich bestätige die Erklärungen meines Mandanten, daß Herr Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. OO wegen Befangenheit abzulehnen ist." Damit wird nur die Ansicht des Verteidigers dargelegt. Soweit der Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. VE, von angeblichen Erklärungen des Vorsitzenden in der Hauptverhandlung vom 17. November 1975 ausgeht, kann er diese zudem gar nicht bestätigen, da er in dieser Hauptverhandlung nicht zugegen war.

7. Schließlich gibt auch das Verhalten des Vorsitzenden, soweit es durch dessen dienstliche Äußerung bewiesen ist, keinen Grund für den Angeklagten, den Vorsitzenden für befangen zu halten. Der Vorsitzende hat bestritten, den Angeklagten - was dieser nicht einmal im einzelnen dargelegt hat - beleidigt und bar jeder Menschenwürde behandelt zu haben. Daß der Vorsitzende erklärt hat, ein derartig erhöhter Blutdruck sei bei Männern im Alter des Angeklagten, wie er aus eigener Erfahrung wisse, nicht ungewöhnlich, besagt noch nicht, daß er voreingenommen gegen den Angeklagten war. Nichts anderes gilt für die Bezeugung des Unmuts darüber, daß nunmehr zum zweiten Male achtzehn Zeugen vergebens erschienen seien. Ein solcher Unmut ist verständlich, ergibt jedoch nichts für eine Befangenheit des Vorsitzenden. Andere Beweismittel für seine Behauptungen hat der Beschwerdeführer nicht genannt. Den Akten ist ebenfalls nichts für die Richtigkeit der eine Befangenheit begründenden Behauptungen zu entnehmen. Deshalb ist das Ablehnungsgesuch mindestens unbegründet,

1I. Die bereits im Schriftsatz vom 24. April 1976 erhobene Rüge, der Angeklagte sei nicht darauf hingewiesen worden, daß er statt, wie in der Anklageschrift angenommen werde, in fünf Fällen in sieben Fällen wegen Urkundenfälschung verurteilt werden könne, entspricht nicht den an eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen und ist daher unzulässig. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 4. März 1976 (Bd. IV Bl. 82, 88 R d.A.) wurde der Angeklagte in einer Vielzahl von Fällen, auch soweit diese Urkundenfälschung betreffen, auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts gemäß § 265 StPO hingewiesen. Unter diesen Umständen genügten die allgemeinen Angaben des Beschwerdeführers nicht zur Begründung der Verfahrensrüge; vielmehr mußte der Beschwerdeführer darlegen, in welchen Einzelfällen die Strafkammer von der Würdigung in der Anklageschrift abgewichen ist, ohne ihn vorher auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen zu haben. Da der Beschwerdeführer dies nicht getan hat, ist die Rüge unzulässig.

III. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrlige ergibt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch im eigentlichen Sinne keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zu Recht wendet die Revision sich jedoch gegen die Anordnung der Führungsaufsicht. Alle Taten hat der Beschwerdeführer in den Jahren 1973 und 1974 begangen. Für solche Taten kann gemäß Art. 303 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl I 469) Führungsaufsicht nicht angeordnet werden. Nach alledem war

die Revision zu verwerfen. Jedoch mußte die Anordnung der Führungsaufsicht wegfallen.

"Schumacher Willms

Kirchhof Baumgarten

Meyer