Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977

BGH Urteil vom 25.01.1977 – 5 StR 484/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Kaufmann Artur Fe zu: >egiEEEEEEEEEE, geboren am ED 1900 in Sin Kreis YaBB,

2. den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Ernst r ED

aus SB. geboren am (EEE 1902 in rem Kreis: SED:

wegen fortgesetzten Betruges u.a.

Ad

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25.Januar 1977, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (8 :u: gg

als Verteidiger für den Angeklagten RB,

Justizangestellte de»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten Fi» und RB wird das Urteil des Landgerichts

in Oldenburg vom 26.Januar 1976 in den Strafaussprüchen nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafen an das Landgericht Osnabrück zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

- 3 -

Gründe§

Die Revisionen führen bei beiden Angeklagten nur zur Aufhebung des Strafausspruchs.

I. Die übereinstimmenden Verfahrensrügen der beiden Angeklagten sind, soweit sie in zulässiger Weise erhoben worden sind, unbegründet.

1. Die auf §§ 249, 261 StPO gestützte Rüge geht fehl. Das Landgericht hat das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr.K@@B nicht als Urkunde verwendet.

2. Die Rüge, die sich darauf bezieht, daß die Staatsanwaltschaft bei der Anforderung des vorbereitenden schriftlichen Gutachtens bestimmte Fragen an den Sachverständigen Dr.K9 gerichtet hat, ist offensichtlich unbegründet.

3. Auch die Aufklärungsrügen sind, soweit zulässig, fast durchweg offensichtlich unbegründet. Zu bemerken bleibt lediglich das folgende: Die Wertberichtigungen, die dem Finanzamt, dagegen nicht der Landessparkasse zu Ol mitgeteilt worden sind, hat das Landgericht im einzelnen erörtert (UA S.38 bis 69, 70 bis 71). Nachdem es hierzu den Sachverständigen Dr.K@9 gehört hatte, brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen, einen weiteren Sachverständigen zu Rate zu ziehen. Die Urteilsgründe weisen die notwendige, unter anderem von dem Sachverständigen Dr.K@@R vermittelte Sachkunde des Tatrichters aus.

II. 1. Die sachlichrechtliche Nachprüfung läßt keinen Rechtsfehler in den Schuldsprüchen erkennen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten Fß® wegen fortgesetzten Betruges und des Angeklagten RB wegen fortgesetzter Beihilfe zu dieser Tat.

-uh-

A -u-

Nach den Feststellungen des Tatrichters, die im Revisionsrechtszug zugrundezulegen sind, hat der Angeklagte FEED ie Angestellten der Landessparkasse zu ou über die Vermögensverhältnisse der Artur Fe orc (fortan "OHG" genannt) getäuscht, indem er der Landessparkasse im April 1969, im Dezember 1970 und am 21.Oktober 1971 als "Handelsbilanz" bezeichnete Unterlagen vorlegte, in denen zahlreiche Forderungen der OHG zum Nennwert aufgeführt waren, obwohl ihre Einbringung unmöglich oder erschwert war. Diese Unterlagen haben die Angestellten der Landessparkasse veranlaßt, der OHG ihre hohen Kredite zu erhalten, insbesondere die Kreditrahmen nicht herabzusetzen und die laufende Überschreitung des Wechselkreditrahmens, seit Mitte 1970 auch die Überschreitung des Kontokorrentkreditrahmens, zu genehmigen. Der Plan, die "Handelsbilanzen" abweichend von den Steuerbilanzen möglichst vorteilhaft erscheinen zu lassen, ist zwischen den beiden Angeklagten abgesprochen worden (UA S.14). Der Angeklagte RB hat die "Handelsbilanzen" erstellt, nachdem er von dem Angeklagten rg über die einzelnen Forderungen der OHG unterrichtet worden war (UA S.15). Der Angeklagte ) hat die "Handelsbilanzen", bevor der Angeklagte FB sie der Landessparkasse übermittelte, auch mit unterzeichnet (UA 5.17). Auch die Steuerbilanzen sind von dem Angeklagten RD angefertigt, allerdings überwiegend nicht unterzeichnet worden (UA 5.17).

a) Das Landgericht hat unter Auswertung des Sachverständigengutachtens in rechtlich nicht angreifbarer Weise dargelegt, daß zahlreiche, im einzelnen bezeichnete Forderungen der OHG, die in den für die Landessparkasse bestimmten "Handelsbilanzen" zum Nennwert angeführt worden sind, nicht oder nicht fristgemäß eingebracht werden konnten und deshalb eine Wertberichtigung erforderlich machten. Damit meint das Landgericht, daß diese Forderungen in den Unterlagen, die der Landessparkasse überreicht wurden, zu hoch bewertet

-5.

-5-

waren und daß der Landessparkasse deswegen ein zu günstiges Bild über die Aktiva und damit über die wirtschaftliche Lage der OHG vermittelt wurde. Die Landessparkasse verlangte von der OHG zur laufenden Kontrolle ihrer Kreditfähigkeit die Einsicht in die Bilanzen (UA S.11). Der Landessparkasse kam es demnach auf eine zuverlässige Unterrichtung über die wirtschaftlichen Verhältnisse der OHG und damit auch über den Stand ihrer Forderungen an. Ihr Interesse an einer solchen Unterrichtung verstärkte sich in dem Maße, in dem die Landessparkasse im Vertrauen auf die "Handelsbilanzen!" auf andere Kontrollen verzichtete und die Höhe der Kredite ohne gleichzeitige Vergrößerung der - ohnehin geringen - Sicherheiten zunahm. Die Landessparkasse hatte deswegen ein besonderes Interesse daran, daß die Forderungen der OHG nicht zu hoch bewertet, sondern, den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung entsprechend, nach ihrem wahrscheinlichen Wert angesetzt wurden und bei endgültiger Uneinbringlichkeit überhaupt nicht als Aktiva erschienen. Unter diesen Umständen hat das Landgericht ohne Rechtsfehler eine Täuschung der Landessparkasse darin gesehen, daß ihr "Handelsbilanzen" der OHG übermittelt wurden, in denen zahlreiche Forderungen der OHG zu hoch bewertet waren, und zwar in einem Umfang, der, gemessen an der jeweiligen Höhe aller Forderungen der OHG, ins Gewicht fiel.

b) Die Urteilsgründe ergeben auch, daß die Kreditentscheidungen der Landessparkasse (Aufrechterhaltung der gewährten Kredite und der Kreditrahmen; Genehmigung zum Überschreiten von Kreditrahmen) durch die Täuschung ihrer Angestellten über den Wert des Forderungsbestandes der OHG bestimmt worden sind. Das Landgericht hat insbesondere festgestellt, daß die Nachforschungen der Landessparkasse bei einzelnen Mästern, die bis zum Mai 1970 stattgefunden haben,

die Landessparkasse nur über den Stand der Sicherheiten, aber

nicht darüber unterrichtet haben, daß die Forderungen der OHG nicht oder nur mit Schwierigkeiten beigetrieben werden konnten (UA S.72). Aus den Feststellungen ergibt sich

-6 -

Ba HM

ferner, daß die Herstellung unterschiedlicher Bilanzversionen der Landessparkasse bis Anfang November 1971 unbekannt geblieben ist (UA S.26,35,77). Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich in Angriffen auf die bindend getroffenen Feststellungen und die rechtlich fehlerfreie Beweiswürdigung.

c) Die Urteilsausführungen über den Eintritt eines Vermögensschadens durch Vermögensgefährdung (UA S.80,81) sind im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß die Landessparkasse nach dem Zusammenbruch der OHG einen Teil der an sie abgetretenen Forderungen der OHG beigetrieben hat, noch beitreiben kann oder bei sachgemäßer Geschäftsführung hätte beitreiben können, ändert ebenso | wenig wie die in den Urteilsgründen hervorgehobene Leichtfertigkeit der Landessparkasse (UA S.88) etwas daran, daß ihr Vermögen im Zeitpunkt der Kreditentscheidungen gefährdet worden ist,

d) Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen für die Verurteilung der beiden Angeklagten aus. Das Landgericht durfte die höheren Wertberichtigungen in den Steuerbilanzen als Indiz für den Täuschungsvorsatz der Angeklagten werten. Was die Revision über das Verhältnis von Steuer- und Handelsbilanz ausführt, ist für die Anwendung des Strafrechts ohne Bedeutung; die von ihr genannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 7.Februar 1961/24. Juli 1962 (Bundessteuerb1.1962 III S.440) bezieht sich auf keine der hier zu entscheidenden Fragen.

Als Indizien für den Vorsatz, die Landessparkasse durch die "Handelsbilanzen" zu täuschen, eignen sich allerdings nicht die berichtigte Steuerbilanz für 1969 und die Steuerbilanz für 1970; denn diese Bilanzen sind dem Finanzamt erst nach dem 21.Oktober 1971, dem Tag der Abgabe der letzten "Handelsbilanz", vorgelegt worden. Auf

- 7-

- 7 -

dieses zeitliche Verhältnis geht das angefochtene Urteil nicht ein. Doch ist nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht zu besorgen, daß das Landgericht bei seinem Schluß von den Steuerbilanzen auf den Täuschungsvorsatz einem Denkfehler erlegen ist. Denn von dem Wertverfall verschiedener Forderungen, die sich in den hohen Wertberichtigungen in den beiden genannten Steuerbilanzen ausdrücken, haben die Angeklagten nach den Feststellungen schon vor Abgabe dieser Steuerbilanzen Kenntnis gehabt: Über die Forderung gegen den Schuldner U 7 deren Wertberichtigung die "berichtigte'" Steuerbilanz für 1969 von der ursprünglichen unterscheidet und auch in der Steuerbilanz für 1970 erscheint, hatte der Angeklagte RB schon im September 1969 an das Finanzamt geschrieben, daß sie in Höhe von 188.000 DM voll abgeschrieben werden müsse (UA S.60);

um die gleiche Zeit hatte der Angeklagte Fe den Finanzamt mitgeteilt, er habe durch HD einen Verlust

von 188.000 DM erlitten (UA S.59). Ein erheblicher Teil der in der Steuerbilanz 1970 enthaltenen, dagegen in der "Handelsbilanz" 1970 fehlenden Wertberichtigungen war schon in der Steuerbilanz für 1969 (ursprüngliche Fassung) aufgeführt; diese wurde dem Finanzamt übermittelt, bevor die Landessparkasse die "Handelsbilanz" für 1970 erhielt.

Unter diesen Umständen geht die Revision fehl, wenn sie, abweichend von den Feststellungen, geltend macht, daß die Angeklagten von "Unterschlagungen in Höhe von über 800.000 DM durch die MB in den Jahren 1969 bis 1971" bei der Aufstellung der jeweiligen Bilanzen nichts wußten.

HM

2. Der Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten hat keinen Bestand. Angesichts der zahlreichen Umstände, die das Landgericht zugunsten der Angeklagten anführt, hätte es einer besonders ausführlichen Begründung bedurft, um darzutun, daß eine Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf die Angeklagten unerläßlich ist und die für den Regelfall angedrohte Geldstrafe nicht ausreicht (§ 14 Abs.1 StGB aF = § 47 Abs.1 StGB).

Sarstedt Schmidt Herrmann Fuhrmann Horstkotte