Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 20.01.1977 – 4 StR 224/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 224/77 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Hans Jürgen PER aus IE, geboren am CE 1950 in DEE,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
a
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. August 4977 einstimmig beschlossen:
4, Die Strafverfolgung wird auf die Gesetzesverletzungen nach dem Betäubungsmittelgesetz be-
schränkt.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 20. Januar 1977 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fortgesetzter Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und fortgesetzten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 11 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 5 BetMG, §§ 27, 49» 53 StGB) verurteilt wird.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe§
Die Revision hat keinen Erfolg. Der Schuldspruch ist über die nach der Verfolgungsbeschränkung nach § 154 a StPO erforderliche Änderung des Urteilssatzes hinaus lediglich in einem weiteren Punkte zu berichtigen. Nach der ausdrücklichen Feststellung hat der Angeklagte im Falle II 2 der Urteilsgründe das Haschisch erworben und über die Grenze verbracht, um es im Inland weiter zu veräußern. Im Falle
II 1 waren dem Angeklagten die Täter, denen er Beihilfe leistete, als Haschischverkäufer bekannt; wie er wußte, wurde das eingeführte Betäubungsmittel auch tatsächlich verkauft. In diesen Fällen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 10. April 1973
_ 41 StR 619/72 -, vom 16. August 1973 - 4 StR 345/73 -s vom 12. November 1974 - 1 StR 538/74 -, vom 15. November 1974 - 2 StR 167/75 -, zitiert von Peichen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 8 11 BetMG Anm. 2 und 6; vgl. auch BGHSt 25, 290) die Einfuhr und der Besitz nur als rechtlich unselbständige, im Handeltreiben aufgehende Teilakte des Gesamtgeschehens anzusehen. Das gilt auch hier im Falle der Beihilfe. Der Begriff des Handeltreibens hat ein tatsächliches Absetzen nicht zur Voraussetzung. Der Umstand, daß das ursprünglich gesondert mitangeklagte Veräußern im Falle II 2 der Urteilsgründe vom Landgericht gemäß § 154 a StPO ausgeschieden und die Verfolgung der Tat auf das Einführen und den Besitz beschränkt worden ist, steht daher der Änderung der rechtlichen Beurteilung nicht entgegen.
Der Strafausspruch wird von der Änderung nicht berührt, denn die Strafkammer war nicht gehindert, auch den besonderen Unrechtsgehalt des Verbringens des Betäubungsmittels über die Grenze im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. April 1973 - 1 StR 619/72 -). Bei der verhältnismäßig geringen Strafe kann auch ausgeschlossen werden, daß der Wegfall des Bannbruchs, dem ohnedies nur eine subsidiäre Bedeutung
A
zukommt, den Strafausspruch beeinflußt hat. Er ist in den Strafzumessungsgründen nicht erwähnt.
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