Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 13.01.1977 – 5 StR 738/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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413-177
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS.
in der Strafsache gegen den Metall-Lackierer Hans-Dieter K m
us gun
a ’ dort geboren am EB 39.3, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 5.Strafsenat des BEundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13.Januar 1977 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 3.Juni 976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts in Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
An der Verhandlung des Schwurgerichts gegen den Angeklagten hat der Hilfsschöffe Gilbeau teilgenommen. Dieser ist, wie die Revision zutreffend vorträgt, jedoch nicht nach der Hilfsschöffenliste für das Schwurgericht, sondern nach der Hilfsschöffenliste für die Strafkammer herangezogen worden. Dieses offenbare Versehen führte zur unrichtigen Besetzung des Schwurgerichts. Das Urteil konnte daher nicht bestehenbleiben (§ 338 Nr.1 StPO).
Auf die Sachrüge braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden. Das Schwurgericht wird jedoch, sofern es zu gleichen Feststellungen gelangen sollte,
- 35.
eingehender prüfen müssen, ob der Angeklagte auch wegen (tateinheitlich begangener) Nötigung zu verurteilen ist
(vgl. Urteil des Senats 5 StR 584/67 vom 28.Novenmber 1967 S.9).
Sarstedt Herrmann Schuster
Fuhrmann Horstkotte