Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 13.01.1977 – 4 StR 679/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 679/76 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Dreher Christian D ME zus Tod, dort geboren um mm 1954,
wegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. Januar 1977 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der 4. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Dortmund vom 1. März 1976 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Wiederein«- setzungsverlahrens zu Tragen.
Gründes
Das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. März 1976, das gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannte, wurde in seiner Abwesenheit verkündet, da er der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben war. Sein gerichtlich bestellter Verteidiger legte fristgerecht Revision ein. Das Urteil wurde diesem am 28, April 1976 zugestellt. Eine Benachrichtigung des Angeklagten hiervon erwies sich als unmöglich, da er unbekannten Aufenthalts war. Nachdem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine Rechtfertigung des Rechtsmittels nicht eingegangen war, verwarf die Strafkammer mit Beschluß vom 8. Juni 1976 die Revision als unzulässig. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 18. Juni 1976 zugestellt. Eine Benachrichtigung des Angeklagten hiervon war zu dieser Zeit eben-
falls nicht durchführbar, da sein Aufenthalt nicht bekannt war. Auf Grund des Haftbefehls vom 1. März 1976 wurde er schließlich am 22. Juni 1976 festgenommen. Von der Verwerfung der Revision erfuhr er durch seinen Verteidiger Ende Juli/Anfang August 1976.
Mit seinem Schreiben von 2. August 1976 beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision, da ihn kein Verschulden an der Fristversäumung treffe.
Der Antrag ist unzulässig.
Die im Verfahren vorgenommenen Zustellungen an den gerichtlich bestellten Verteidiger waren nach § 145 a Abs. 1 StPO wirksam und allein für den Fristenlauf maßgebend. Daß die vorgeschriebene gleichzeitige Benachrichtigung des Angeklagten von den Zustellungen nach § 145 a Abs. 4 StPO nicht durchgeführt werden konnten, weil sein Aufenthalt nicht bekannt war, ist unschädlich. Es handelt sich insoweit nur um eine Ordnungsvorschrift (vgl. OLG Hamburg NJW 1965, 1614). Damit steht fest, daß die Frist zur Begründung der Revision nicht eingehalten worden ist.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist ist nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form gestellt worden. Für ihn ist nach § 45 Abs 2 Satz 2 StPO unabdingbare Voraussetzung, daß innerhalb der Antrags-
£rist von einer Woche "die versäumte Handlung", hier die Revisionsbegründung, nachgeholt wird. Die Revision ist Jedoch bis heute nicht begründet worden.
Aber auch abgesehen von diesem Mangel wäre eine Wiedereinsetzung zu versagen, da die Fristversäumung auch auf einem Verschulden des Angeklagten beruht. Er hat in Kenntnis des gegen ihn laufenden Verfahrens seinen Aufenthaltsort vor den Behörden geheimgehalten und jede Verbindung zu seinem Verteidiger abgebrochen. Es wäre von ihm zu erwarten gewesen, daß er sich um den weiteren Verlauf des Verfahrens kümmerte und durch geeignete Maßnahmen mit dazu beitrug, den Eintritt der Rechtskraft des zu erwartenden Urteils zu verhindern.
Nach allem ist die Revision zu Recht als unzulässig verworfen worden, so daß auch der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO erfolglos bleiben muß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 6 StPO:
Der Vorsitzende Richter Mayr, der beim Erlaß des Beschlusses mitgewirkt hat, ist in Urlaub und kenn daher nicht unterschreiben.
Börtzler
Zipfel
Börtzler
Knoblich
Hürxthal