Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 17.03.1978 – 2 StR 83/78

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 83/78 BESCHLUSS APR

in der Strafsache

gegen

den Fernsehtechniker Kurt Heinrich willi C up

aus KGB, geboren am EB 1935 ir - u.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

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a8)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 1978 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. September 1977, soweit er verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufigehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Beschwerdeführer hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. In der Hauptverhandlung wirkte anstelle des Schöffen WEM der Hilfsschöffe Fb mit. Jener hatte mitgeteilt, daß er am Hauptverhandlungstag an einer Sitzung des Verwaltungsrates der Kreissparkasse teilnehmen müsse. Daraufhin wurde er durch den Vorsitzenden der Strafkammer von der Dienstleistung an diesem Tag entbunden.

Zu Recht macht die Revision geltend, daß kein Hinderungsgrund i.S. des § 54 Abs. 1 i.V. mit § 77 Abs. 1 GVG gegeben war. Ein solcher hätte hier nur dann vorgelegen, wenn die Teilnahme des Schöffen an der Verwaltungsratssitzung dringlich gewesen wäre (vgl. Beschluß des Senats vom 5. Januar 1977 - 2 StR 490/76 - mit Nachweisen). Dafür, daß für das Verwal-

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tungsratsmitglied kein Vertreter zur Verfügung stand oder seine Teilnahme aus einem anderen Grunde geboten war, fehlt jeglicher Anhalt. Die Entbindung von der Wahrnehmung des Schöffenamts an jenem Sitzungstag war daher nicht gerechtfertigt und das erkennende Gericht demgemäß nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das angefochtene Urteil muß deshalb, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, aufgehoben werden.

Schumacher willms Kirchhof

Baumgarten Meyer