Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 14.12.1976 – 5 StR 690/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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EN 7E

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Günter P Em aus rem. geboren am ED 19.0 in vun u

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14.Dezember 1976 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.Juli 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Besetzungsrüge greift durch. Dabei kann unent schieden bleiben, ob schon die Entbindung des Hauptschöffen Walter rechtlich fehlerhaft war. Denn das anschließende Verfahren war in jedem Fall unzulässig. Die formlose allgemeine Erkundigung der Geschäftssteii beamtin, welcher der auf der Liste stehenden Hilfsschö an der Sitzung teilnehmen könne, entsprach nicht dem Gesetz (BGHSt 10,384,385). Es hätte der jeweils nächst berufene Hilfsschöffe förmlich geladen werden müssen, und erst wenn auch dessen Verhinderung durch den Vorsitzenden festgestellt worden wäre, hätte der nächstfolgende Hilfsschöffe in gleicher Weise einberufen werden dürfen. Das ist hier nicht geschehen. Der Vor-

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enffen

sitzende hat vielmehr die ihm nach § 54 GVG obliegenden

Entscheidungen in unzulässiger Weise auf die Geschäftsstelle übertragen. Dadurch war das erkennende Gericht mit der erst an späterer Stelle der Hilfsschöffenliste stehenden Hilfsschöffin Woge nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr.1 StPO). Das Urteil ist deshalb aufzuheben.

Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte