Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 14.12.1976 – 5 StR 547/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 547/76 E42 76 Zu
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Maschinenführer Wilhelm S ui
aus __ geboren an > 1921 in OHNE
Kreis TEE (CS5R),
wegen Totschlags
AM
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.Dezember 1976, an der teilgenommen : haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr.von aus HE,
Rechtsanwalt Dr (DB - EEE au: 0)
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 6.April 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren des Landgerichts beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte war am 6.April 1976 infolge einer (ernsthaften) versuchten Selbsttötung verhandlungsunfähig. Seine Verhandlungsunfähigkeit hat er bewußt herbeigeführt, . Er hat, wie die Revision vorträgt, bereits während der Verhandlung einem Sachverständigen gegenüber erklärt, "er werde sich einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch Suizid entziehen". Nachdem der Staatsanwalt in der Hauptverhandlung vom 26.März 1976 eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren gefordert hatte, sah der Angeklagte die Möglichkeit einer Verurteilung in dem nächsten Verhandlungstermin unmittelbar auf sich zukommen. Diesen Verhandlungstermin wollte er, selbst um den Preis seines Lebens, verhindern.
Es besteht kein Anhalt dafür, daß er angenommen haben könnte, er werde sich nicht mindestens erheblich verletzen, wenn er sich vor einen fahrenden Eisenbahnzug wirft. Bei dieser Sachlage ist es rechtlich ohne Bedeutung, daß die Selbsttötung mißlungen ist (BGHSt 19,144,147; 16,178,183). Anzeichen dafür, daß der Angeklagte vor oder bei dem mißglückten Versuch, sein Leben zu beenden, "unzurechnungsfähig" war, bestehen nicht. Der Angeklagte hat vor der versuchten Selbsttötung einen Abschiedsbrief an seinen Sohn geschrieben, in dem er für sein Verhalten "um Verzeihung" gebeten und weiter ausgeführt hat, "er hätte es im Gefängnis ohnehin nicht ausgehalten" (BdA.III, 16 a d.A.).
-4- . Ed E
Er war sich mithin über Tragweite und Zielsetzung seines
° Muns im Klaren. Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte nach der mißlungenen Selbsttötung im Krankenhaus eine Zeitlang unter erheblicher Schockeinwirkung gestanden haben mag. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, über
die im Freibeweis verwertbaren vorhandenen Erkenntnisse hinaus weiteren Beweis zu erheben.
Die anderen Verfahrensrügen sind, ebenso wie die Einzelausführungen der Sachrügen zum Schuldspruch, offensichtlich unbegründet.
2, Bei dem Strafausspruch hat sich das Landgericht nicht, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen gehindert gesehen, die für die Anwendung des § 213 StGB herangezogene verminderte Zurechnungsfähigkeit nochmals innerhalb des Ausnahmestrafrahmens mildernd zu berücksichtigen; es hat vielmehr von dieser weiteren Milderung keinen Gebrauch machen wollen (UA S.29/30). Das aber ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen (BGHSt 21,57).
Der in der Revisionsbegründung des Rechtsanwalts
Dr.SEED-: EB veanstanäete Strafschärfungsgrund ist zulässig. Das Landgericht hat u.a. zum Nachteil des Angeklagten gewürdigt, daß er von ihm während des
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Ehescheidungsverfahrens verfaßte Briefe, in denen er Freunden und Nachbarn über den Intimbereich seiner Ehe berichtete und seine Ehefrau "schlecht machte", unmittelbar nach der Tat abgeschickt hat (UA S.30). Aus diesem Verhalten nach der Tat durfte das Landgericht nachteilige Schlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zu der Tat ziehen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Fleischmann Schuster Horstkotte