Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 26.11.1976 – 2 StR 684/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 684/76 BESCHLUSS

Fee

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Josephus F (EEE aus LEE, geboren am EEE 1934 in CEEEB/ Holland,

wegen Diebstahls

98]

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten Finster wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz von 23. Oktober 1975

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte sowie der Mitangeklagte BER je des Diebstahls und des versuchten Diebstahls schuldig sind,

2. mit den jeweiligen Feststellungen aufgehoben

a) im gesamten Strafausspruch gegen den

Angeklagten FEB,

b) im Strafausspruch im Falle He (Nr. 1 der Urteilsgründe) und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, soweit

das Urteil den Angeklagten Bi petrifft.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

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- 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten FW und BER je wegen Diebstahls in zwei Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten

FEB ist teilweise begründet.

Der Schuldspruch im Falle KB (Nr. 2 der Urteilsgründe) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen haben der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte BR sich im Falle Hl nur des versuchten Diebstahls schuldig gemacht. Nachdem der ursprünglich beabsichtigte Diebstahl aus dem Laden des Schmuckgeschäfts wegen der Alarmanlage nicht zu Ende geführt werden konnte und es insoweit nur bei einem Versuch blieb, nahmen zwei Mittäter aus anderen Räumen eine Lederjacke und einen Ledermantel mit. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, daß die beiden Angeklagten sich diese Gegenstände zueignen wollten. Diese Absicht gehört zum Tatbestand des Diebstahls. Die Strafkammer meint nur, beide Angeklagten hafteten für den von den Mittätern herbeigeführten Erfolg. Da sich aus dem Urteil auch im übrigen kein Anhalt dafür ergibt, daß die Angeklagten Ledermantel und Lederjacke sich zueigneten, hat der Senat den Schuldspruch gemäß § 357 StPO unter Miterstreckung auf den Angeklagten BP entsprechend geändert. Der gesamte Strafausspruch gegen den Beschwerdeführer kann schon deswegen nicht bestehenbleiben, weil die Strafkamnmer u.a. eine Vorstrafe von vier Monaten aus einem Urteil vom 30. September 19C6 strafschärfend verwertet hat, diese aber nach § 60 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 60 Abs. 3, § 49 BZRG

nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden durfte (vgl. BGHSt 25, 81, 83; 25, 97).

-uL-

Die Änderung des Schuldspruchs im Falle Nr. 1 der Urteilsgründe hinsichtlich des Mitangeklagten BER nat die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Dagegen wird der Strafausspruch gegen ihn im Falle x durch die Änderung des Schuldspruchs im Falle HB nicht berührt,

willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer