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BGH Urteil vom 16.11.1976 – 5 StR 584/76

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 5/6 AH

BZEAZ,

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

den Bäcker Günter O WB aus HM (Westfalen), geboren an m 1955 in vom,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16.November 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Schuster Dr .Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE»

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr ED aus zgD

als Verteidiger, Justizamtsinspektor von 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 31.Mai 1976, soweit es den Angeklagten O betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) in sämtlichen Strafaussprüchen,

b) soweit das Schwurgericht es abgelehnt hat, gegen den Angeklagten O die Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht - Strafkammer - in Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

[ In !

Gründe§

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nit der Sachrüge allein dagegen, daß die Schwurgerichtskamner die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Das Rechtsmittel wird mit folgender zutreffender Begründung von der Bundesanwaltschaft vertreten:

"Für die Beurteilung der Gefährlichkeit des Angeklagten hebt das Landgericht ausdrücklich auf den Zeitpunkt ab, zu dem der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen wird (UA S.25/26). Das ist fehlerhaft. Es kommt dabei auf die Zeit der Hauptverhandlung an. Das hat der Bundesgerichtshof schon zu § 42e StGB i.d.F. des 41.StrRG entschieden (BGHSt 24,160,164; 25,59,61). Das gilt auch für die inhaltlich unveränderte Vorschrift des § 66 StGB, die seitdem in Kraft getreten ist (vgl. BGH in NJW 1976,300).

Dieser Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Die förmlichen Voraussetzungen für eine solche Maßnahme sind nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn ihnen auch die Höhe der Einzelstrafen der früheren Gesamtstrafen (vgl. BGHSt 24,345) nicht ausdrücklich zu entnehmen ist; zum Fall 5 der Urteilsgründe (UA S.12/15,24) ist auf eine Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt worden (vgl.

BCH in NJW 1972,834). Ob bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten die letztgenannte Tat etwa nicht als Symptomtat zu werten ist

und deshalb die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht

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in etracht kommt, muß der Beurteilung des Tatricerters überlassen bleiben.

Diese Aufhebung des Urteils führt zugleich zur Aufhebung des Strafausspruchs insgesamt; es ist nicht auszuschließen, daß die Strafe, wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden, niedriger ausgefallen wäre (vgl. BGH in GA 1974,175,177).

Bei der erneuten Straffestsetzung wird der Tatrichter auch Gelegenheit haben, zu der Nebenfolge, die mit der 'Aberkennung' der 'bürgerlichen Ehrenrechte' umschrieben worden war (UA S.25), das geltende Recht nach Maßgabe des § 45 StGB anzuwenden (vgl. Dreher, StGB, 36.Aufl., § 45 Rdnrn 6 ff)."

Dem ist lediglich hinzuzufügen:

Es bedarf in diesem Falle keiner Erörterung, ob § 66 StGB dem Tatrichter schlechthin verwehrt, die mutmaßliche Gefährlichkeit des Angeklagten zur Zeit seiner Entlassung aus der Strafhaft zu berücksichtigen. Indessen ist es fehlerhaft, ausschließlich auf diesen Gesichtspunkt abzustellen, jedenfalls bei einem Angeklagten, der zu diesem errechneten (aber nicht einmal feststehenden) Zeitpunkt erst 50 Jahre alt sein

würde.

Da die rechtskräftigen Schuldsprüche nur Taten betreffen, die nicht in den Zuständigkeitskatalog des § 74 Abs.2 GVG fallen, verweist der Senat die Sache an die Strafkammer (§ 74 Abs.1 GVG) zurück.

Sarstedt Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte