Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1976

BGH Urteil vom 16.11.1976 – 1 StR 424/76

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

or

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 424/76 URTEIL Alm Tb

in der Strafsache

gegen

den Kfz.-Mechaniker Bruno R EB aus ME, dort geboren am WM. EEE 1936,

_ wegen Hehlerei

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. November 1976, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEEENED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Februar 1976 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen eines Vergehens der Sachhehlerei zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Sie hat im Ergebnis Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen.

II. Dagegen erweist sich die Sachbeschwerde als begründet.

Nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten in einer Nacht zwischen dem 10. September und dem 1. Oktober 1968 von einem Unbekannten eine kleine Mappe mit der Bitte übergeben, diese kurz aufzubewahren. Der Angeklagte brachte die Mappe am Morgen des 1. Oktober 1968 in die Wohnung der späteren Eheleute Ri. Dort steckte er sie in einen Staubsauger, wobei er eine Geste machte, der die Zeugin Rügb entnahm, daß es sich bei der Mappe um "heiße Ware" handelte (UA S. 6). Bei dem Versuch, den Staubsauger nebst Inhalt aus der Wohnung fortzuschaffen, wurde die Zeugin sodann von der Polizei gestellt; die Beamten fanden in dem Staubsauger u.a. zahlreiche gestohlene oder unterschlagene Urkunden, insbesondere auf fremde Namen lautende Kfz.-Papiere (UA S. 6/7).

-L-

Bei Würdigung dieses Sachverhalts als Vergehen gegen § 259 StGB führt die Strafkammer aus, das Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens" sei der Einlassung des Angeklagten entnommen, während die Kenntnis rechtswidriger Vortat und die Bereicherungsabsicht aus dem Verstecken der Papiere im Staubsauger folge; hätte der Angeklagte die Papiere nicht als illegal erkannt und sie nicht für sich verwenden wollen, so hätte er sie etwa wegwerfen oder verbrennen können (UA S. 10/11).

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Annahme der Sachhehlerei ist schon deshalb unhaltbar, weil die ihr zugrunde gelegten Feststellungen unklar, lückenhaft und teilweise widersprüchlich sind. Bereits der Ausgangspunkt des festgestellten Tatgeschehens, das Vorhandensein der dem Angeklagten angeblich zur kurzen Aufbewahrung. gegebenen Mappe, gerät dadurch ins Zwielicht, daß die Zeugin Rosa Ru, der das Landgericht trotz ihrer ständig wechselnden Aussagen uneingeschränkt "Glauben geschenkt" hat (UA S. 10), gerade die Existenz der Mappe durchweg bestritt (UA S. 9/10). Das Urteil läßt ferner offen, ob sich die von der Polizei entdeckten Papiere und sonstigen Gegenstände tatsächlich in der Mappe befanden oder ob sie nicht, worauf der Versuch, den gesamten Staubsauger wegzuschaffen, deuten konnte, zumindest teilweise schon vor dem Verstecken der Mappe in diesem Gerät gelegen haben. Unvereinbar sind vor allem aber die Feststellungen über den Empfang der Mappe zur Aufbewahrung (UA S. 6) mit der Annahme der

ob -5_

‚Bereicherungsabsicht (UA S. 10). Wenn die Strafkammer, wie dargelegt, die Absicht des Angeklagten, sich zu bereichern, allein aus der Tatsache des Versteckens ableitet, so läßt sie dabei außer Acht, daß der Angeklagte ja auch entsprechend dem ihm erteilten Verwahrungsauftrag gehandelt haben konnte; von einer Nichtannahme dieses Auftrages oder einer vorzeitigen Aufgabe des Verwahrungswillens ist im Urteil nirgends die Rede. Für eine Sinnesänderung gibt auch die Feststellung des "Ansichbringens" (UA S. 10) nichts her, zumal das Urteil insoweit die Einlassung des Angeklagten zugrunde legt, die indessen nur dahin mitgeteilt wird, er wisse nichts und habe lediglich. die Mappe von einem unbekannten "Hans" erhalten (UA S. 8).

Selbst wenn man aber davon ausginge, daß die Strafkammer sich letztlich eben doch von der Zueignungsabsicht des Angeklagten überzeugt habe, wäre damit nach Sachlage weder ein "Ansichbringen" i.S. von § 259 aF noch ein "Sichverschaffen" i.S. von § 259 nF StGB dargetan. Beide Fassungen des Gesetzes erfordern die Erlangung eigener Verfügungsgewalt über die vom Vortäter auf rechtswidrige Weise erlangten Sachen mit dessen Einverständnis (RGSt 51, 179, 181; 55, 58; BGHSt 15, 53, 55/56); an dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Täter die Sachen vom Vortäter nur zur Aufbewahrung erhält (BCH bei Dallinger MDR 1958, 13; 69, 723). Daß der mit der Aufbewahrung Beauftragte von vornherein entschlossen ist oder sich später dazu entschließt, die Sache auftragswidrig für eigene Zwecke zu verwenden, kann nur den Vorwurf des Betrugs oder der Unterschlagung begründen (vgl. BGHSt 15, 56; Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 259 Rn. 26; Dreher, StGB 36. Aufl. § 259 Rn. 15).

-6 -

Nach alledem unterliegt das Urteil der Aufhebung und Zurückverweisung.

III. Für die neue Verhandlung ist zu bemerken, daß mit der am 5. November 1975 vom Amtsgericht Ebersberg verhängten Geldstrafe wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (UA S. 4) u.U. eine Gesamtstrafe zu bilden sein wird. Auch wird die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung eingehender zu begründen sein, als das bisher geschehen ist,

Pfeiffer Mösl Pikart

Woesner Herdegen