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BGH Urteil vom 14.02.1978 – 1 StR 728/77

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 728/77 URTEIL AL

in der Strafsache

gegen

den Maschinenbauingenieur Vladinir P euEEEEEEEEE> aus ME, geboren an WB. EEE 1921 in zu (JUEE ) ,

wegen Hehlerei u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr.Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin ze als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts München I vom 27. Juli 1977 mit

den Feststellungen aufgehoben,

1. soweit der Angeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Rechtsfolgen.

‚In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Ah

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Sachrüge teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen Sachhehlerei kann keinen Bestand haben. Die Strafkammer seht davon aus, daß sich der Angeklagte eine gestohlene Sache verschafft hat. Das "Sichverschaffen" i.S. von § 259 StGB erfordert die Erlangung eigener Verfügungsgewalt über die vom Vortäter auf rechtswidrige Weise erlangte Sache mit dessen Einverständnis (BGHSt 7, 134, 137; 10, 151, 152; BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 1 StR 424/76 -). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, kann aus dem Urteil nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden.

Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte unmittelbar nach dem 21. September 1976 das in einem Ort bei ZB abgestellte Kraftfahrzeug, das im Juli 1975 in Le LE von unbekannten Tätern gestohlen worden war, an sich, um es künftig für sich zu verwenden. Er wußte, daß es sich um ein gestohlenes Fahrzeug handelte. Beim "Erwerb" des Fahrzeugs waren amtliche Kennzeichen angebracht, die früher für ein anderes, im März 1976 stillgelegtes Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgegeben waren.

Unter welchen Umständen der Angeklagte das Fahrzeug an sich gebracht hat, insbesondere ob ein einverständliches Zusammenwirken mit einem Vortäter stattgefunden hat, teilt

das Urteil nicht mit. Auch die Feststellung, daß dem Angeklagten das Fahrzeug nach dem Diebstahl, also zu einem erheblich früheren Zeitpunkt, von einem gewissen Lau in Deutschland angeboten worden war, und das Vorhandensein der dem Beschwerdeführer früher zugeteilten Kennzeichen geben darüber keinen Aufschluß.

Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung, die an sich rechtlich bedenkenfrei festgestellt ist, verurteilt worden ist. Soweit der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen verurteilt worden ist, bestehen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen Bedenken. Insoweit ist die Revision unbegründet. Es

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kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung wegen Hehlerei auch die Strafaussprüche in diesen Fällen zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt hat. Daher muß auch der gesamte Ausspruch über die Rechtsfolgen aufgehoben werden.

Mayr Loesdau Woesner zipfel Herdegen