Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 10.11.1976 – 2 StR 274/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 274/76 URTEIL AL
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Gerwald W HS zus OuED-PEEEED, geboren am EEE '952 in Su,
wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 1976 aufgrund der Sitzung vom 10. November 1976, woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof, Dr. Willms Dr. Müller Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EP in der Verhandiung, Richter am Landgericht bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt uuHEEEEEEEEEEEE
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 10. November 1976,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 21. April 1975 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
u. 50
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage und versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat. Von dem weiteren Vorwurf eines versuchten Betruges hat es den Angeklagten freigesprochen.
Der Angeklagte wendet sich mit der Revision gegen seine Verurteilung. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen den Freispruch, Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Revision des Angeklagten
Der Beschwerdeführer rügt, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), weil an Stelle der nach dem Geschäftsverteilungsplan der Strafkammer zugehörenden Richterin CS die der Kammer nicht zugeteilte Richterin Di mitgewirkt und der Landgerichtspräsident weder einen Verhinderungsfall festgestellt, noch eine Ausnahme nach § 21 e Abs. 4 GVG vorgelegen habe. Die Rüge geht fehl, weil die Richterin CE durch Krankheit an der Mitwirkung gehindert war und es in diesem Fall einer förmlichen Feststellung der Verhinderung durch den Landgerichtspräsidenten nicht bedurfte. Daß kein Fall der dauernden Verhinderung gegeben und deshalb für eine Bestimmung des Vertreters durch das Präsidium gemäß § 21 e Abs. 3 GVG kein Raum war, hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Frist zur Revisionsrechtfertigung, also verspätet, geltend gemacht.
Die in ihrem ursprünglichen Vortrag unbegründete Rüge ist insoweit unzulässig.
Soweit die Revision Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens rügt (§ 338 Nr. 6 StPO), ist ihr Sachvortrag nicht erwiesen.
Die Rüge, daß der Zeuge TE zu Unrecht vereidigt worden sei (§ 60 Nr. 2 StPO), geht fehl. Die Strafkammer hat ersichtlich einen Verdacht der Beteiligung TE sowohl an der Tat des St wie an der Tat des Angeklagten verneint, weil sie davon ausging, daß TOM als V-Mann der Polizei von vornherein darauf abzielte, die Tat des Strack zu vereiteln, und demgemäß auch keinen Grund hatte, ernstlich auf die Zumutung des Angeklagten einzugehen.
Den Zeugen TEN zu einem Gegenstand, über den er bereits befragt worden war, erneut zu vernehmen, war die Strafkammer nicht genötigt (BGH GA 58, 305).
Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind entweder nicht zulässig erhoben oder offensichtlich unbegründet. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision hierzu hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
II. Revision der Staatsanwaltschaft Die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die
Sachrüge beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des ver-
suchten Betrugs konnte gleichfalls keinen Erfolg haben.
Sie hat keine durchgreifenden Mängel der Beweiswürdigung aufgezeigt.
Schumacher Willms Müller Baumgarten Meyer
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