Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 28.10.1976 – 4 StR 488/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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AT
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 488/76 URTEIL IEIET Ä
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Klaus-Peter DEE zus Ha, geboren am Ep 1947 in LUD Eu,
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
-2-.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Zipfel als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor EEE in der Verhandlung, Bundesanwältin EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt up. GENEEEEEED.
als Verteidiger,
Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 10. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden ist.
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In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung, versuchter räuberischer Erpressung sowie gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeante zu Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten, einem Jahr und sechs Monaten sowie einem Jahr und drei Monaten und zu einer hieraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt. Mit Einzelausftührungen beanstandet sie nur die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung. Hierfür werden sachlichrechtliche Erwägungen geltend gemacht.
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen hegründet.
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1. Da die Staatsanwaltschaft die Revision auf den Strafausspruch beschränkt hat, ist der Schuldspruch in vollem Umfang in Rechtskraft erwachsen. Das gilt auch insoweit, als der Angeklagte - in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Falle - wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr unter Bejahung eines der in § 315 b Abs.
3 in Verb. m. § 315 Abs. 3 StGB genannten Qualifikationsmerkmale schuldig befunden worden ist.
2, Bezüglich der eigentlichen Strafzumessung -— der Festsetzung der Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe - sind Rechtsfehler weder ausdrücklich geltend gemacht noch sonst erkennbar. Es liegt insbesondere kein Anhalt dafür vor, daß das Landgericht die Strafen entgegen den allgemeinen Strafzumessungsregeln deswegen höher als an sich für geboten gehalten festgesetzt haben könnte, weil es umgekehrt durch Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe dem Angeklagten entgegenkommen wollte.
3. Bei der Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB ist aber das Landgericht nicht einwandfrei verfahren.
Ist die hinsichtlich ihrer Höhe gemäß 8 56 Abs. 2 StGB maßgebende Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe, so sind bei der Untersuchung, ob besondere Umstände "in der Tat" gegeben sind, jedenfalls alle diejenigen Straftaten heranzuziehen, für welche Einzelstrafen von mehr als einem Jahr verhängt worden sind (BGHSt 25, 142; BGH Urteile vom 22. Oktober 1975 - 2 StR 432/75 - und vom 29. April 1976 - 4 StR 137/76 - = NJW 1976, 41413). Denn jede mehr als ein Jahr betragende, in die Gesamtfreiheitsstrafe einbezogene Einzelfreiheitsstrafe muß die Gewährung
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von Strafaussetzung verhindern, wenn nicht auch ihretwegen - wegen der in dieser Tat liegenden besonderen Umstände — die Aussetzung zulässig ist.
Die Erörterungen des Landgerichts (UA S. 12) darüber, ob besondere Umstände in den Taten vorliegen, betreffen nur die beiden Erpressungsversuche, Von den beiden Fällen, in denen das Landgericht mehr als ein Jahr betragende Einzelfreiheitsstrafen verhängt hat, hat es nur "die Tat zu II b" (versuchte räuberische Erpressung) erwähnt, dagegen nicht die Tat zu Il c (die Verkehrsstraftat). Auch inhaltlich können die Erwägungen, daß der Angeklagte "sich in einer für ihn ausweglosen Situation befunden hat, aus der heraus er die Taten begangen hat", daß er "dilettantisch an die Ausführung herangegangen ist" sowie daß er "mit wenig Überlegung und ohne Übung" gehandelt und "die Anregung und Anleitung dann illustrierten Zeitschriften entnonmen hat", nur auf die beiden Erpressungstaten, nicht aber auf die Verkehrstat bezogen werden.
Worin besondere Umstände in der von dem Angeklagten begangenen Verkehrsstraftat liegen sollen, ist weder dem Urteil zu entnehmen noch - jedenfalls ohne besondere Darlegung durch den Tatrichter - sonst ersichtlich. Die Art, in der der Angeklagte auf der Fluchtfahrt vor der Polizei die Polizeibeamten behindert und schwer gefährdet hat, unterscheidet sich, soweit ersichtlich, in nichts von den sonst leider öfter vorkommenden Fällen dieser Art. "Besondere Umstände" können insbesondere nicht in dem für die Verkehrsstraftat festgestellten Beweggrund gesehen werden, sich der Festnahme oder Entdeckung wegen der vorausgegangenen anderen
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Taten zu entziehen (vgl. BGH VRS 43, 172/173). Die Vorschrift des § 315 b Abs. 3 in Verb. m. § 315 Abs. 3 StGB zeigt vielmehr, daß eine durch andere Straftaten geschaffene Motivation für ein Verkehrsdelikt vom Gesetz im allgemeinen sogar als schulderhöhend angesehen wird und deshalb ohne Hinzutreten weiterer, hier nicht ersichtlicher Umstände nicht dazu dienen kann, die Tat ausnahnsweise in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
Selbst wenn die Aussetzungswürdigkeit des Verurteilten (§ 56 Abs. 1 StGB) angenommen und besondere Umstände in den Taten und in der Persönlichkeit des Verurteilten (8 56 Abs. 2 StGB) bejaht werden können, darf nach § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung nicht ausgesetzt werden, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Wenn in einem Falle wie dem vorliegenden, in dem der Täter mehrere schwerwiegende Straftaten begangen und dabei mittels seines Kraftfahrzeugs die ihm entgegentretenden
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Polizeibeamten angegriffen und schwer gefährdet hat, die Aussetzung der zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe in Betracht gezogen wird, sind insoweit eingehende Erörterungen unerlässlich.
Mayr Börtzler Spiegel
Hürxthal zipfel