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BGH Urteil vom 06.05.1980 – 4 StR 175/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 175/00 URTEIL | | in der Strafsache

gegen

Kurt G EEE aus WEREEEREEEEn, geboren am B. COMEEE 19 ir S TOmEmEmmm / SWEMEEEERNEEEEN: ,

" wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a,

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof. Salger,

die Richter em Bundesgerichtshof.

Hürxthal

Dr. Knoblich

Dr. Ruß

Goydke

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. Oktober 1979 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwen-

‚digen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. |

Von Rechts wegen

Gründ e:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen Inverkehrbringens von Lebensmitteln ohne ausreichende Kenntlichmachung ‚in zwei Fällen zu einem Jahr und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und gegen ihn ein fünfjähriges Berufsverbot ausgesprochen. Die auf den Ausspruch über die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet das Urteil nit der Sachbeschwerde.

Das ‚Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg. Die Aussetzung der gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung hält der rechtlichen Nachprtifung stand.

1. Die els Voraussetzung für ale Strafaussetzung unerläßliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargetan. Seine Erwägung, daß der nicht vorbestrafte Angeklagte, der. die hier abgeurteiiten Taten "im Zusammenhang mit seinem Branntweinhandel” begangen hat, infolge des Berufsverbots nicht mehr in diesem Handel tätig sein wird und daher an-

zunehmen ist, daß er keine Straftat mehr begehen

wird, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar durfte dieses Berufsverbot, wie die Revision zutreffend dartut, nur deshalb angeordnet werden, weil die Gefahr besteht, daß der Angeklagte die weitere Ausübung seines Gewerbes zu erheblichen rechtswidrigen Taten mißbrauchen würde (§ 70 StGB). Entgegen der Ansicht der Revision kann aber der künftige Wegfall dieser Gefahr infolge des Berufsverbots die günstige Sozialprognose ebenso begründen, wie jeder sonstige Umstand, der eine positive Wirkung erst erwarten läßt (vgl. BGH NJW 1978, 599).

2. Der rechtlichen Nachprlifung hält auch die Begründung stand, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) bejaht hat.

| a) Daß es die besonderen Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten - in Verbindung mit seinem Alter - in dessen schlechten Gesundheitszustand sieht, kann hier nicht beanstandet werden, Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß nicht jede erhebliche ‚Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes eines Angeklagten, zumal wenn er diese selbst verschuldet hat, : als besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB ‚angesehen werden kann. Wenn aber - wie das Landgericht hier aufgrund von Sachverständigengutachten festgestellt

hat (UA 19) - die schwere Erkrankung zur Folge hat,

daß die Lebenserwartung des Angeklagten nur noch gering ist, so kann dies durchaus als besonderer Umstand gewertet werden, und zwar auch dann, wenn er diesen Zustand dureh seine Lebensweise selbst herbeigeführt

hat, Denn einem solchen Zustand ist jedenfalls der Charakter des Außergewöhnlichen (vgl. BGH NJW 1977,

639 n.w.Nachw.) ı nicht abzusprechen.

b) Deß das Landgericht aufgrund seiner "Gesamtbetrachtung und -wertung”" der Steuerhinterziehung, für die es eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten. festgesetzt. hat, das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat bejaht hat, hält ebenfalis der rechtlichen Nachpriifung stand. Es war sich dabei ersichtlich darüber im klaren, daß nicht schon jeder Milderungsgrund als ein solcher. besonderer Umstand angesehen werden kann (vgl. BGH NJW 1977, 639 m.w.Nachw.). Seine Wertung der Tat vor dem Hintergrund des Gesamtgeschehens, insbesondere _ der Lagerhaltung und Verteilung "der rund vierfachen Menge des von dem Angeklagten ... eingekauften Sprits" durch den Tatbeteiligten WE, der - rechtskräftig - ebenfalls zu einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe von einen Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde, ist rechtlich nicht angreifbar. Es kann allerdings nicht zweifelhaft sein, daß dieser Fall dem Bereich zuzuordnen ist, in welchen es wegen des nicht scharf abgrenzbaren Begriffs der besonderen Umstände keine allein richtige Entscheidung gibt, in dem vielmehr unterschiedliche Auffassungen bestehen können. Die innerhalb dieses Beurteilungsspielraums vorgenommene Wertung des Tatrichters ist jedoch hinzunehmen. Das Revisionsgericht kann sie nur darauf

überprüfen, ob sie noch im Rahmen dessen liegt, was nach den Feststellungen über Tat und Täter vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1976, 1413; 1977, 639; BGH DRiZ 1979, 187, 188; BGH, Urteile vom 26. Juli 1979 - 4 StR 688/78 - und vom 8. Mai 1979 - 1 StR 118/79). Die vom Landgericht, auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung der Tatbeteiligten, vorgenommene Wertung der Tat erscheint bier nicht unvertretbar.

DaB das Landgericht für die Untersuchung, ob besondere Umstände in der Tat vorliegen, neben der genannten, mit einer Einzelstrafe von einen Jahr und drei Monaten geahndeten Straftat nicht auch die beiden anderen Taten herangezogen hat, für welche es auf Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe von fünf Monaten erkannt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn die Geldstrafe fällt nicht unter die Bestimmung des § 56 StGB und die kurzfristige, unter sechs Monaten liegende Freiheitsstrafe fällt jedenfalls nicht so erheblich ins Gewicht, daß sie zu einer anderen Beurteilung führen könnte (vgl. BGHSt 25, 142,143; BGH NJW 1976, 1413; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1976 - 4 StR 488/76 - B.V. Nachw.).

3. Entgegen der Ansicht der Revision ist schließlich auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht nicht die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) für geboten gehalten hat. Die hierfür gegebene formelhafte Begründung reicht im vorliegenden Fall aus. Denn bei den Besonderheiten dieses Falles, insbesondere den dargelegten, in der Person des Angeklagten liegenden besonderen Umständen, ist nicht davon auszugehen, daß der Bestand der Rechtsordnung, auch

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in den Augen von Bevölkerungskreisen, welche die näheren Umstände - so auch das Urteil gegen den Tatbeteiligten WERE - kennen, durch die Strafaussetzung gefährdet sein könnte (vgl. BGH NIW 1976, 1413, 1414 a.w.Nachw.).

4. Das weitere Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Soweit es Umstände betrifft, die sich nicht aus den Urteilsfeststellungen ergeben, kann es auf die Sachbeschwerde nicht _ berücksichtigt werden. Die sonstigen, von der Revision hervorgebobenen Umstände aber sind mit der vom Landgericht vorgenommenen Gesamtwertung von Tat und Täterpersönlichkeit vereinbar. |

Salger Hürxthal Knoblich