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BGH Urteil vom 14.09.1976 – 1 StR 503/76

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_ 503/76 URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. lrike H BD A„aus Vi, dort geboren am

2. Alexandrow S t ED Azus Ve, dort geboren am WB. WER 1955,

beide zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags

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- 2.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. September 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. >, GEEEEEE. als Verteidiger der Angeklagten HM,

Rechtsanwalt m, EEE. als Verteidiger des Angeklagten Ste,

Justizangestellte EEEEEEE>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

- 3 -

Auf die Revisionen der Angeklagten HEMEM und StB wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Würzburg vom.30. Januar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Land-

gericht Schweinfurt zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Totschlags zur Jugendstrafe von je sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Der Angeklagte Stamm rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Angeklagte HM erhebt die Sachbeschwerde, Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen des An-

geklagten Ste bedarf es nicht, da die Sachrlge durchgreift,

II. Die Verurteilung beider Angeklagten kann wegen widersprüchlicher Ausführungen des angefochtenen Urteils zur inneren Tatseite nicht bestehen bleiben.

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1. Die Jugendkammer sieht die Tatbestandsmerknale des Totschlags (§ 212 StGB) bei beiden Angeklagten dadurch als erfüllt an, daß sie es vorsätzlich unterließen, ihrem Kleinkind Daniela, das infolge Vernachlässigung körperlich verfiel und nur noch dahinsiechte, ausreichende und gesündere Nahrung zuzuführen und einen Arzt zu Rate zu ziehen. Das Kind starb infoige allmählichen Verhungerns unter schlechtesten Pflegebedingungen. (UA S. 20),

2. Damit sind die objektiven Voraussetzungen der §§ 13, 212 StGB hinreichend dargetan. Die Angeklagte Heck1 hatte gemäß §§ 1601, 1626 Abs. 2, 1705 BGB für das persönliche Wohl des Kindes zu sorgen, Der Angeklagte StB, der Vater des nichtehelichen Kindes Daniela und der anderen Kinder des Paares, lebte in Gemeinschaft mit der Mutter und den Kindern. Er nahm praktisch die Stellung eines ehelichen Vaters ein. Seine Garantenpflicht gegenüber Daniela war durch tatsächliche Gewährsübernahme begründet. Die Angeklagten verletzten ihre Rechtspflicht und verursachten dadurch den Tod des Kindes. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß sie die. Möglichkeit zur Verhinderung des Todes hatten. Das Unterlassen entsprach:hier der Verwirklichung des Tatbestandes durch positives Tun.

3. Dagegen genügen die Ausführungen zur inneren Tatseite den rechtlichen Erfordernissen nicht.

a) Die Jugendkammer bejaht den direkten Tötungsvorsatz und stellt dazu fest, die Angeklagten hätten gewußt, daß Daniela infolge der mangelhaften Ernährung allmählich verhungern werde. Sie hätten dies auch gewollt, denn sie hätten es unterlassen, das Gebotene zu tun, obwohl sie alle Tatumstände gekannt hätten (UA S. 26).

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Im Widerspruch zur Annahme des direkten Tötungsvorsatzes steht jedoch die weitere Feststellung, die Angeklagten hätten ärztliche Hilfe nicht in Anspruch genommen, weil sie befürchtet hätten, bei der Hinzuziehung eines Arztes würden die verheerenden Zustände in der Wohnung und die Vernachlässigung der Kinder offenbar werden und das Jugendamt werde ihnen die Kinder wegnehmen (UA S, 18). Zu Recht weisen beide Revisionen darauf hin, daß die Angeklagten, die schon die Wegnahme der Kinder durch das Jugendamt befürchteten und als Verlust empfanden, erst recht den Tod des Kindes Daniela als schwerwiegenden Verlust ansehen mußten und daß eine solche Einstellung gegenüber den Kindern dem direkten Tötungswillen entgegensteht. Hinzu kommt, daß die Jugendkammer bei der Angeklagten HER die "immer wieder glaubhaft beteuerte Zuneigung zu ihren Kindern" (UA S,. 24) zugrunde legt. Sie hält den Einwand der Angeklagten, sie hätten den Tod des Kindes nicht gewünscht, nicht für widerlegt, sondern ist der Auffassung, er gehe "an der Sache vorbei" (UA S, 26).

Diese Feststellungen sind in ihrer Gesamtheit mit der die Verurteilung tragenden Erwägung nicht vereinbar. Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden,

- 6 - b) Auch für die Annahme bedingten Vorsatzes bieten die bisherigen Feststellungen keine hinreichende Grundlage.

Pfeiffer Mösl Pikart

Woesner Herdegen