Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 18.08.1976 – 2 StR 484/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 484/76 BESCHLUSS Ay,

in der Strafsache

gegen

den Fernmeldemonteur Josef PB u sus St. ICE, dort geboren am iB 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 1976 beschlossen:

Der die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 26. April 1976 verwerfende Beschluß des Landgerichts in Saarbrücken vom 14. Juli 1976 wird bestätigt.

Gründe§

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil die Revisionsamträge nicht rechtzeitig angebracht worden sind (§ 346 Abs. 1 StPO). Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Urteil ist nach Einlegung des Rechtsmittels durch den Angeklagten dem Verteidiger am 2. Juni 1976 zugestellt worden. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist von einem Monat (§ 345 StPO) lag eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Revisionsbegründung (§ 344 StPO) nicht vor. Das Landgericht hat deshalb zutreffend auf Verwerfung des Rechtsmittels erkannt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, weil der Angeklagte nicht ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war (§ 44 StPO). Er ist, wie das Sitzungsproto-

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koll ausweist, nach der Urteilsverkündung über das Rechtsmittel, also auch über Frist und Form der Revisionsbegründung, belehrt worden.

Schumacher Willms Kirchhof

Baumgarten Meyer