Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 05.08.1976 – 5 StR 398/76

5. Strafsenat

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s5tr_398/76 5.76 BUNDESGIRICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. 2. 3.

wegen Meineides u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5.August 1976 einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision der Angeklagten Marion rg» wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29.Oktober 1975 gemäß §§ 349 Absatz 4, 354 Absatz 1 und 2 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß Marion PB allein der falschen uneidlichen Aussage schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat für diese Angeklagte mit den ihn betreffenden Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision der Angeklagten Marion PB uni die Revisionen der Angeklagten

Reinhard Ep und Jörg Geb werden nach

§ 349 Absatz 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Die Angeklagten Reinhard Bg und Jörg cn haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat für Marion PP an den Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten zurückverwiesen, der auch über die Kosten ihrer Revision zu befinden hat.

Gründe§

Die von Marion PB begangene Begünstigung ist als solche straflos, weil die Angeklagte sie ihrem Verlobten gewährt hat, um ihn der Bestrafung zu entziehen (§ 257 Absatz 2 StGB 1969).

„une

- 3.

Außerdem hat die Jugendkammer die Voraussetzungen des § 157 StGB zu Unrecht verneint. Die Vorschrift erfordert nicht daß eine wahrheitsgemäße Aussage der Beschwerdeführerin "zwangsläufig die Offenbarung der Straftaten ihres Verlobten zur Folge gehabt" hätte. Es genügt, daß die Angeklagte die Unwahrheit gesagt hat, um von ihm die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden.

Der Fehler kann die Angeklagte beschweren, obwohl das Landgericht Jugendstrafrecht angewendet und lediglich ein Zuchtmittel gegen sie verhängt hat. Das Gericht kann nämlich unter den Voraussetzungen des § 157 StGB bei falscher uneidlicher Aussage "auch ganz von Strafe absehen". Das gilt entsprechend für die Ahndung mit den Mitteln des Jugendstrafrechts,

Der Senat verweist die Sache an den Jugendrichter zurück, weil sie nicht mehr umfangreich ist und lediglich Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel oder - bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts - eine Geldstrafe zu erwarten ist (§ 354 Absatz 3

StPO).

Sarstedt Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann