Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 05.08.1976 – 5 StR 376/76
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 376/76 VATGRZ,
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Peter L EEE aus Vi, geboren am BEE 19:5 in ee (Posen),
wegen Diebstahls u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 5.August 1976 nach § 349 Abs.4 und 2.StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 30.Januar 19756 mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte im Fall 5 der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit Begünstigung und im Fall 8 der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt ist;
b) in allen Strafaussprüchen.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts
in Göttingen zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
1. Wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, reichen jedenfalls die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus, um die Verurteilung wegen Betruges im Fall 5 der Urteilsgründe zu tragen.
Der Angeklagte wollte den Mitangeklagten MB, der als Fahrer eines gestohlenen Pkw in einen Unfall mit Sachschaden am Fahrzeug verwickelt wurde, der Strafverfolgung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis entziehen. Deshalb gab der
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Angeklagte an, er selbst habe den Wagen gefahren. "Dadurch erreichte er, daß ihm die Versicherung anstelle des wahren Eigentümers die diesem zustehende Entschädigung für die Beschädigung des Fahrzeugs auszahlte." Auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe läßt sich nicht entnehmen, daß der Angeklagte den Ermittlungsbehörden, dem Haftpflichtigen oder der Versicherung gegenüber auch nur angedeutet hätte, ihm gehöre das Fahrzeug. In einem solchen Falle, in dem der Angeklagte mit der bloßen Behauptung, er sei der Fahrer gewesen, auf eine Begünstigung abzielte, hätte dargelegt werden müssen, inwiefern er allein "damit" gleichzeitig auch auf die Versicherungssumme aus war. Die Verurteilung wegen tateinheitlicher Begünstigung (§ 267 StGB a.F.
- Strafvereitelung - § 268 StGB n.F.) konnte somit ebenfalls nicht bestehenbleiben.
2. Im Fall 8 der Urteilsgründe hält das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, die Verkäufer des Pkw hätten ihm erklärt, sie sollten den freigegebenen Wagen im Auftrag des Eigentümers verkaufen, er, der Angeklagte, habe gedacht, "die Sache sei in Ordnung", für nicht widerlegbar. Das verträgt sich nicht mit der anschließenden Feststellung, der Angeklagte habe in Kauf genommen, daß der Wagen gestohlen oder durch ein Vermögensdelikt in den Besitz des Verkäufers gelangt sei. Auch die Wahrunterstellung, der vereinbarte Kaufpreis von 6.000 DM sei angemessen gewesen, läßt sich nicht ohne weiteres mit der Feststellung vereinbaren, das Fahrzeug habe einen Wert von 15.000 DM gehabt.
he
3. Mit dem Wegfall der Strafen in den Fällen 5 und 8 konnten auch die übrigen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben.
Sarstedt Herrmann Fleischmann
Schuster Fuhrmann