Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 14.07.1976 – 2 StR 65/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
7 7 OSL
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 65/76 BESCHLUSS NTF:
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Adolf Erich DB iii zu: <cu, geboren am EEE 1927 in cp- u,
wegen Diebstahls u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
14. Juli 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 8. März 1975
1. dahin geändert, daß in der Klammer der Urteilsformel Nr. 2 des § 243 Abs. 1 StGB wegfällt,
2. unter Freisprechung des Angeklagten auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen Auslagen zu übernehmen hat, aufgehoben, soweit er wegen versuchten Diebstahls im Falle A I 6 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
3. mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit er wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen (A II 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfangeder Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels - soweit nicht schon oben darüber entschieden -, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Der Generalbundesanwalt führt aus:
"Im Falle A I 3 ist allerdings schon das Regelbeispiel des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben. Die Urteilsformel ist im Klammerzusatz insoweit zu ändern."
"Rechtlicher Beanstandung unterliegt aber auch die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls
im Falle A I 6 (UA S. 7, 19). Das Landgericht geht zu Unrecht davon aus, daß in der gemeinsamen Planung und in der Anfertigung der Kraftfahrzeugpapiere bereits ein unmittelbares Ansetzen zur Verwirklichung des Tatbestandes oder - was dem inhaltlich gleichzustellen ist - ein Anfang der Ausführungshandlung im Sinne des § 43 Abs. 1 StGB aF liegt (vgl. dazu BGHSt 26, 201). In diesem Stadium des Tatgeschehens kann weder von einer unmittelbaren Gefährdung des Gewahrsams oder des Eigentums des als Diebesgut in Aussicht genommenen Kraftfahrzeugs des Juweliers Eberle noch von einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung gesprochen werden. Vielmehr handelt es sich insoweit nur um eine straflose Vorbereitungshandlung. Da andere Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind, ist der Angeklagte freizusprechen.
Eine Verfolgung wegen § 267 StGB scheidet wegen des Grundsatzes der Spezialität aus, da die Urkundenfälschung insoweit nicht im Auslieferungshaftbefehl aufgenommen ist (Bd. III Bl. 251 d.A.).
Auch die Strafzumessungserwägungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht hat straferschwerend gewertet, daß der Angeklagte "bereits erheblich vorbestraft ist" (UA S. 26). Als Vorstrafe, die vor Begehung der hier zur Aburteilung stehenden Taten im Herbst 1969 und April 1970 in Betracht kommt, teilt die Strafkammer aber nur das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25. April 1967 mit, durch das der Angeklagte wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 26 Waffengesetz vom 18. März 1938, besangen in Tateinheit mit einem Vergehen nach
§ 21 des Saarländischen Waffengesetzes und
88 396, 398 (vermutlich AbgO) mit einer Gesamtgefängnisstrafe von sieben Monaten und einer Gelästrafe von 1.000,-- DM bestraft worden ist (UA S. 1 e).
Die Urteile des Amtsgerichts Saarbrücken vom
16. April 1971 und vom 4. Januar 1973 sind erst nach den jetzt zur Aburteilung stehenden Taten ergangen; ob auch die diesen Erkenntnissen zu Grunde liegenden Straftaten nach der Begehung der jetzigen Verfehlungen begangen sind, läßt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht ausschließen, daß das Gericht die unterbliebene Wirkung der zuletzt genannten Vorstrafen auf den Angeklagten in rechtsfehlerhafter Weise auch bei der Bemessung der Einzelstrafen straferschwerend berücksichtigt hat. Somit geraten sämtliche Aussprüche über die Rechtsfolgen der Tat in Wegfall."
Dem tritt der Senat bei.
5. la
2. Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen (A II 2 der Urteilsgründe) muß aufgehoben werden, weil dem Urteil nicht entnommen werden kann, daß auch die amtlichen Stempel der Nummernschilder fälschlich angefertigt worden sind. Ohne Stempel läge insoweit keine Urkundenfälschung vor (BGHSt 18, 66, 70).
Möglich wäre, daß der Angeklagte die Nummernschilder einheitlich - etwa auf Vorrat - fälschlich angefertigt hat. Für diesen Fall wird auf BGHSt 17, 97 und auf § 264 Abs. 1 StPO hingewiesen.
3. Sonst hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Schumacher Willms Kirchhof Baumgarten Buddenberg