Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 08.07.1976 – 4 StR 221/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 221/76 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Laborantin Anneliese H EEE zus Ne EEE, zevorer am GENE 1952 in HB zur Zeit
in Haft,
wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1976, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr. Spiegel, Hürxthal, Salger, Dr. Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 27. Januar 1976 werden verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz dahin berichtigt, daß die bei Abs. 1 aufgeführte Ziff. 3 gestrichen wird.
2. Die beiden Revisionsführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Die der Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Angeklagte ist wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1b, 11 Abs. I Nr. 1, 3 Abs. 4S. 2 Nr. 4, 5, 6 a BetMG zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Das Urteil wird von der Angeklagten mit der Verfahrens- und der Sachrüge angegriffen, die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre mit der Sachrüge gerechtfertigte Revision auf den Strafausspruch. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.
1. Die Revision der Angeklagten
a) Die auf Vorgänge im Ermittlungsverfahren gestützte Rüge des § 136 a StPO geht schon deswegen ins Leere, weil der Schuldspruch ausschließlich auf dem "umfassenden Geständnis" beruht, das die Angeklagte in der Hauptverhandlung abgelegt hat.
b) Was die Revision zur Strafzumessung vorträgt, steht entweder in Widerspruch zu den Feststellungen oder ist abwegig.
c) Dagegen kann dem Landgericht nicht zugestimmt werden, wenn es die Angeklagte auch deswegen verurteilt, weil sie Betäubungsmittel "ohne den nach § 4 BetMG erforderlichen Bezugsschein eingeführt, erworben und veräußert" hat. Gegen die Bezugscheinpflicht kann nur derjenige verstoßen, der bereits eine Erlaubnis hat
(BGHSt 7, 248, 252; 9, 370, 372). Da die fälschliche Mitanwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 3, wie die Urteilsgründe ergeben, auf die Strafzumessung keinen Einfluß gehabt hat, kann es bei der Berichtigung des Urteilsspruchs sein Bewenden haben.
2, Die Revision der Staatsanwaltschaft
a) Das Landgericht hat bei der Strafzumessung keineswegs unbeachtet gelassen, daß im vorliegenden Fall erhebliche Mengen Heroin infrage stehen, sowohl was die Einfuhr wie was die Weitergabe an Dritterwerber anbelangt. Sie hat auch die einschlägige Vorstrafe entsprechend gewertet. Andererseits ist nicht zu beanstanden, daß zu Gunsten der Angeklagten ihr umfassendes Geständnis, das überhaupt erst ihre Überführung ermöglichte, besonders berücksichtigt wurde. Die Erwägung, daß sie von der kriminellen Energie und dem Maß der Pflichtwidrigkeit her nicht einen "typischen Dealer" darstellt, hält selbst die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung für zutreffend. Die gegenseitige Abwägung der zu Gunsten und zu Ungunsten eines Täters sprechenden Umstände (§ 46 Abs. 2 StGB) ist ureigenste Aufgabe des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur bei Rechtsfehlern eingreifen därf. Solche hat weder die Revision der Staatsanwaltschaft aufgedeckt, noch sind sie sonst ersichtlich.
b) Die Überlegung, daß es allein Aufgabe des Tatrichters ist, die gerechte Einordnung der Zumessungsgründe in den Strafrahmen vorzunehmen, gilt in gleichem Maße für die Entscheidung, ob die Strafe zur Bewährung
ausgesetzt werden kann. Nur der Tatrichter, der sich im Lauf der Hauptverhandlung von dem Angeklagten ein unmittelbares, persönliches Bild verschafft, kann verantwortlich und zuverlässig prüfen, ob bei ihm die Erwartungen, die
§ 56 StGB voraussetzt, erfüllt sind. Denn gerade dem Tatrichter stehen die Anknüpfungstatsachen zur Verfügung, die gemäß dieser Bestimmung zu berücksichtigen sind. Kommt er nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bei Zugrundelegung
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 24, 3; 25, 142; VRS 46, 101; DRiZ 1974, 62) zu dem Ergebnis, daß es sich um einen "außergewöhnlichen Fall"
im Sinne dieser Rechtsprechung handelt, und setzt er deswegen eine mehr als ein Jahr betragende, zwei Jahre nicht übersteigende Strafe zur Bewährung aus, se muß
es daher hierbei grundsätzlich sein Bewenden haben (Urteil 4 StR 137/76 vom 29. April 1976, zur Veröffentlichung bestimmt).
Dies gilt nur dann nicht, wenn die für das Ergebnis angeführten Gründe nicht als vertretbar angesehen werden können. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall:
Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung unerläßliche günstige Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB hat das Landgericht auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen bejaht. Dagegen erhebt auch die Revision keine Einwände.
Den Urteilsfeststellungen zufolge kann es aber auch . nicht als rechtsfehlerhaft bezeichnet werden, daß das Landgericht bei der Angeklagten besondere Umstände in
der Tat und in der Persönlichkeit (§ 56 Abs. 2 StGB) als gegeben erachtet hat. Die persönliche Konfliktslage der Angeklagten, die, wie auf UA S. 6 eingehend dargestellt wird, sie schließlich in einen Handlungszwang brachte, war offensichtlich von außerordentlichem Gewicht. Wenn dem Landgericht - auch insoweit abgestützt vom Sachverständigen - unter diesen Umständen sowohl das Handlungsunrecht wie auch die Schuld der Angeklagten so gemindert erscheinen, daß hier eine Vollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht geboten ist, so vermag der Senat darin keinen Rechtsfehler zu erkennen.
Auch die Revision der Staatsanwaltschaft war daher zu verwerfen.
Mayr Spiegel Hürxthal Salger Knoblich