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BGH Urteil vom 13.04.1976 – 1 StR 13/76

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 13/76 | URTEIL

in der Strafsache gegen

den Gastwirt Branislav T

EB geboren am EEE 194: in zug.

wegen gemeinschaftlicher Aussetzung

O

08)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. April 1976, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt Dr. u als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten TB wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. September 1975, auch soweit es die Mitangeklagte N betrifrt, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Schwurgericht hat die Angeklagten NE und TER wegen eines gemeinschaftlichen Vergehens der Aussetzung zu Freiheitsstrafen von je 8 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten TR rügt vergeblich Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften, hat jedoch mit der Sachbeschwerde Erfolg. Das Rechtsmittel wirkt insofern auch zugunsten der Mitangeklagten NEE , die keine Revision eingelegt hat.

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer dadurch eine bedrohliche Situation für seinen stark angetrunkenen Gast U nitveranlaßt, daß er nicht einschritt, als die Mitangeklagte N «den Betrunkenen aus seinem Lokal führte (UA S. 22). Er hatte zwar dabei nicht die Absicht, U einer Gefahrenlage auszusetzen, rechnete aber eine solche ein und nahm sie billigend in Kauf (UA S. 23). Die herbeigeführte bedrohliche Situation sieht das Landgericht darin, daß U, den die Mitangeklagte N vor dem Lokal an die Hauswand gelehnt und sich selbst überlassen hatte, möglicherweise bei einem vergeblichen Gehversuch durch einen unglücklichen Sturz schwer verletzt oder bei Überquerung der Straße überfahren worden wäre (UA S. 21/22). Der sodann im Bereich einer nahegelegenen Hofeinfahrt tatsächlich - aus ungeklärten Gründen - eingetretene Tod des UM ist den beiden Angeklagten nicht zugerechnet worden (UA S. 24).

Die aus alledem abgeleitete Annahme einer gemeinschaftlichen Aussetzung im Sinne von § 221 Abs. 1 erste Alternative StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß auch eine durch Alkoholgenuß herbeigeführte Bewußtseinsstörung den in der Strafvorschrift verwendeten Begriff der „Krankheit" erfüllt (RGSt 5, 393; BGHSt 26, 35, 36; BayObLG NJW 1953, 556; OLG Hamm VRS 19, 431;

KG JR 1973, 72). Richtig ist auch die Annahme des Tatrichters, daß dem Gastwirt einem infolge Trunkenheit erkennbar unzurechnungsfähigen Gast gegenüber eine Garantenpflicht obliegen kann, deren Verletzung unter besonderen Umständen auch einen Schuldvorwurf nach

§ 221 StGB rechtfertigt; das ist erst unlängst vom Bundesgerichtshof ausgesprochen worden (BGHSt 26, 35). Jene Entscheidung betraf jedoch einen Fall des Verlassens in hilfloser Lage (zweite Alternative des

§ 221 StGB), während das Landgericht den vorliegend festgestellten Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt der ersten Alternative dieser Vorschrift gewürdigt hat. Das hierfür bestimmende Tatbestandsmerkmal der "Aussetzung einer hilflosen Person" ist indessen den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit zu entnehmen.

Hilflos ist, wer sich nicht ohne Hilfe anderer gegen eine seinem Leib oder Leben drohende Gefahr zu schützen vermag (BGHSt 4, 113, 115; Dreher, StGB 36. Aufl. 8 221 Rdn. 2; abw. - Beschränkung auf Lebensgefahr -

Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl. § 221 Ran. 8; Lange

in LK StGB 9. Aufl. § 221 Rdn. 1; Maurach, Deutsches Strafrecht 5. Aufl. BT § 4 I A). Dabei kann von einer Aussetzung nur die Rede sein, wenn der Zustand der Hilflosigkeit in eine konkrete Gefährdung übergeleitet wird (Dreher aaO Rdn. 7); zur Aussetzung gehört also das Verbringen des hilflosen Opfers in eine Lage, in der es unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen nach objektiver Wahrscheinlichkeit (Lange aa0 Rdn. 5) nur

ein rettender Zufall vor Tod oder schwerem Gesundheitsschaden bewahren kann (RGSt 7, 111; 31, 165, 167; 54, 273; RG JW 1938, 2334; BGHSt 4, 113, 115).

Eine solche Gefahrenlage folgte hier nicht schon aus dem bei vw festgestellten Zustand der starken Angetrunkenheit (vgl. KG JR 1973, 72), also auch nicht ohne weiteres bereits daraus, daß der Angetrunkene unfähig war, sich ohne fremde Hilfe aufrecht zu erhalten, geschweige denn, sich fortzubewegen (UA S. 9). Der Tatrichter hätte vielmehr zur Begründung des Vorwurfs der Aussetzung besondere Umstände darlegen müssen, aus denen sich für den Zeitpunkt der Zurücklassung Urbans auf dem Gehweg die durch allgemeine Lebenserfahrung belegte Wahrscheinlichkeit des Eintritts erheblicher körperlicher Schäden ergab. Diesen Anforderungen genügt die Urteilsbegründung nicht.

Daß UM - möglicherweise in sitzender Haltung - an die Hauswand der Gaststätte gelehnt wurde (UA S. 10), begründete allenfalls die Gefahr, daß er bei seiner Angetrunkenheit Mühe haben werde, in absehbarer Zeit aus

eigener Kraft nach Haus zu kommen oder zumindest für

den Heimweg ein Beförderungsmittel zu finden. Für weitergehende Befürchtungen bestand dagegen nach den tatsächlichen Feststellungen - der Vorgang spielte sich in einer Maiennacht auf einer noch vereinzelt von Fußgängern belebten und zu später Stunde schwach befahrenen Wohnund Geschäftsstraße ab (UA S. 5, 10, 11) - kein konkreter Anlaß. Die Hinweise des Landgerichts auf die Möglichkeit, daß UM sich bei einem vergeblichen Gehversuch hätte durch einen unglücklichen Sturz schwer verletzen können oder daß er vielleicht bei unkontrollierter Überquerung der Straße überfahren worden wäre, stellen nur allgemeine Redewendungen dar, die vor allem auch durch den festgestellten Gang der Ereignisse keine Bestätigung gefunden haben (UA S. 11, 12).

Rechtlichen Bedenken begegnet daneben auch die Annahme der Mittäterschaft. Insoweit fehlt es bereits an sicheren Feststellungen über ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken der beiden Angeklagten.

Nach alledem führt die Revision - gemäß § 357 StPO auch mit Wirkung für die Mitangeklagte N - zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Für die neue Verhandlung wird bemerkt, daß gegebenenfalls für den auf das vorübergehend helfende Eingreifen der Angeklagten NO folgenden Abschnitt des Geschehens (UA S. 12) zugleich das Vorliegen der zweiten Alternative des § 221 Abs. 1 StGB zu prüfen sein wird.

Loesdau Mösl Pikart Woesner Kuhn