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BGH Urteil vom 01.07.1976 – 4 StR 205/76

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 205/76 URTEIL

17.7

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Arno W ED zus SCHE, dort geboren am EEE 1954,

wegen versuchter Nötigung u.a.

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 1. Juli 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler Dr.Dr.Spiegel zipfel Dr.Knoblich als beisitzende Richter, Bundesanwältin EEE als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. W au: MED als Verteidiger,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 20. November 1975 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich versuchter Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Falle zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt. Die erkannte Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt teilweise vertreten wird. Sie hat keinen Erfolg.

a) Der Tatrichter hat zwar nicht ausdrücklich ausgeführt, warum er im Falle des besonders schweren Diebstahls entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft von der möglichen Verhängung einer Freiheitsstrafe abgesehen hat. Darauf kann jedoch das Urteil nicht beruhen. Die Urteilsgründe ergeben, daß das Landgericht vom Regelfall des § 47 Abs. 1 StGB ausgegangen ist und die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht als unerläßlich, weder zur Einwirkung auf den Täter noch zur Verteidigung der Rechtsordnung, angesehen hat. Denn offensichtlich wollte der Tatrichter die weitere Resozialisierung des Angeklagten nicht durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe

gefährden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe hätte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von über einem Jahr führen müssen (§ 54 Abs. 1 StGB); damit hätten für eine Strafaussetzung zur Bewährung andere Vorbedingungen bestanden.

Im Urteil ist ausdrücklich hervorgehoben, daß der Angeklagte wieder festen Boden unter den Füßen gefunden, die Wohnkommune verlassen, sein unstetes Leben aufgegeben hat und ins Elternhaus zurückgekehrt ist sowie auch einer geregelten Tätigkeit nachgeht. Angesichts dieser günstigen Sozialprognose ist es aus dem Gesichtspunkt des § 47 Abs. 1 StGB rechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter von der Verhängung einer weiteren, geringen Freiheitsstrafe - die Staatsanwaltschaft hatte selbst nur drei Monate beantragt - abgesehen hat,

b) Aus ähnlichen Erwägungen muß die Rüge der Verletzung des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB erfolglos bleiben, Im Falle des Zusammentreffens von Freiheitsstrafe mit Geldstrafe hat der Tatrichter die Wahl, auf eine Gesamtstrafe oder auf die Geldstrafe gesondert zu erkennen. Das Landgericht hat von der zweiten Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne dies ausdrücklich zu begründen. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe macht aber auch hier deutlich, daß die Jugendkammer die Vorschrift des § 53 Abs. 2 StGB nicht übersehen hat. Sie wollte ersichtlich zugunsten des Angeklagten die Geldstrafe nicht in eine

Gesamtfreiheitsstrafe einbeziehen, weil sie sonst den Angeklagten im Ergebnis auch für den Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe hätte bestrafen mlissen, obwohl sie eine solche in diesem Falle nicht für erforderlich hielt, Dieser Gedanke liegt auch dem von der Revision angeführten Urteil des BGH bei Dallinger MDR 1973, 17 zugrunde, das sich übrigens auf den umgekehrten Fall

- Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe - bezieht,

c) Auch die Rüge, die Strafkammer habe nicht geprüft, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Verbüßung der verhängten Freiheitsstrafe erforderlich mache, dringt nicht durch. Zwar hat der Tatrichter in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich die Vorschrift des § 56 Abs. 3 StGB angeführt, jedoch lassen sich den Urteilsgründen die Erwägungen entnehmen, die nach der Rechtsprechung (BGHSt 24, 4o, 47; 24, 64) für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe im Hinblick auf die Verteidigung der Rechtsordnung von Bedeutung sind. Im Rahmen der Strafzumessung ist auf die einschlägigen Vorstrafen, die erhebliche Brutalität und Kaltblütigkeit des Angeklagten, die nicht unerheblichen Verletzungen, die der Täter verursacht hat, ausdrücklich hingewiesen. Bei Prüfung der Strafaussetzung ist erörtert, daß die Tat in einer Bewährungszeit, die allerdings fast abgelaufen war, begangen worden ist. Dem stehen jedoch nach den Urteilsausführungen neben einer günstigen Sozialprognose der Umstand gegenüber,

daß der Angeklagte lediglich aus einem falsch verstandenen Gefühl der Freundschaft handelte, und das unfassende Geständnis, das überhaupt erst die Feststellung der Ursache der Stichverletzungen, die die schwerste Straftat darstellen, ermöglichte.

Die Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände 1äßt die Besorgnis, daß die Aussetzung der Strafe auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und dessen Rechtstreue ernstlich gefährden würde, nicht begründet erscheinen. Es bedeutet auch keinen Widerspruch, wie die Revision behauptet, wenn das Landgericht einerseits zuungunsten des Angeklagten feststellt, daß er eine Bewährungsprobe nicht bestanden habe und wieder straffällig geworden sei, aber andererseits - einschränkend -

darauf hinweist, daß im Zeitpunkt der Straftat die Bewährungszeit fast abgelaufen war, was keinesfalls unerheblich ist. Die Strafaussetzung zur Bewährung

ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden,

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Mayr Börtzler Spiegel Zipfel Knoblich