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BGH Beschluss vom 18.06.1976 – 2 StR 276/76

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 276/76 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Gebrauchtwagenhändler Hans Jürgen H EB aus

WO, dort geboren am EEE 1947, zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen Hehlerei u.a.

[2

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben,

4. soweit der Angeklagte im Fall II 4 der Urteilsgründe verurteilt ist,

2. im Ausspruch über die drei Gesamtstrafen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in vier Fällen sowie wegen Unterschlagung unter Einbeziehung der Strafen aus fünf Vorverurteilungen zu drei Gesamtstrafen verurteilt und die in einem dieser früheren Verfahren angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten.

Mit der vom Angeklagten hiergegen eingelegten Revision wird das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts gerügt.

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II. 1. Die Verfahrensbeschwerden haben keinen Erfolg.

a) Soweit der Angeklagte einen Verfahrensverstoß in der Verlesung der von ihm bezeichneten Aktenteile sieht, ist das Rechtsmittel unzulässig; denn er hat die Verfahrensbeschwerde nicht in dem erforderlichen Maße ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Entgegen seiner Ansicht ist von der Strafkamner durch die Vernehmung der Verhörspersonen KR und Ha 5 252 StPO nicht verletzt worden (BGHSt 17, >45 mit weiteren Nachweisen).

2, Jedoch greift die Sachrüge teilweise durch.

a) Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen Hehlerei im Fall II 4 der Urteilsgründe. Das Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 259 StGB zwar nicht schon durch den Erwerb der zwei aus einem Diebstahl stammenden Schmuckstücke erfüllt, da ihm eine Bereicherungsabsicht zu diesem Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden könne; wohl aber habe er sich eines solchen Vergehens in der Begehungs form des Absetzens durch die spätere Verpfändung eines der beiden Wertgegenstände schuldig gemacht. Von der Strafkammer wird verkannt, daß der Begriff "Absetzen" ein Handeln auf Rechnung des Vortäters voraussetzt.

Bei der Verpfändung von Diebesgut durch denjenigen,

der es vorher bereits selbst angekauft hat, fehlt es hieran aber, ferner an dem für die Erfüllung des Hehlereitatbestandes erforderlichen einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vortäter. Das Urteil muß deshalb im Fall II 4 aufgehoben werden. In der neuen Verhand-

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lung wird zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte hier nicht der Unterschlagung und möglicherweise des Betrugs schuldig gemacht hat.

b) Die drei Gesamtstrafen können nicht bestehen bleiben. Das gilt auch insoweit, als sie von jener Teilaufhebung nicht berührt werden. Denn es hätten nicht drei, sondern nur zwei Gesamtstrafen gebildet werden dürfen. In die erste waren auch die Strafen aus den Vorverurteilungen vom 22. August 1973 und 29. April 1974 einzubeziehen, da die ihnen zugrunde liegenden Taten vor Erlaß des Strafbefehls vom 20. März 1973 begangen worden waren und bereits in diesem Verfahren hätten geahndet werden können. Die zweite Gesamtstrafe ist aus den Einzelstrafen, die das Landgericht wegen der Fälle II 2 bis 5 festgesetzt hat, sowie aus den am 5. bzw. 9, Juli und 31. Oktober 1974 verhängten Strafen zu bilden; insoweit liegen die Tatzeiten zwischen dem Erlaß des Strafbefehls vom 20. März 1973 und dem des Strafbefehls vom 3. Juli 1974. Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht zu beachten haben, daß die Summe der beiden zu bildenden Gesamtstrafen die Summe der drei durch das angefochtene Urteil verhängten Gesamtstrafen nicht übersteigen darf.

c) Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils nicht ergeben. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Sachrüge Ausführungen gemacht hat, greift er in

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unzulässiger Weise die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an.

Willms Kirchhof Müller

Baumgarten Meyer