Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 02.06.1976 – 2 StR 204/76
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 204/76 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Stapelfahrer Helmut PoEED zu: :OEEEEEEEED, geboren am dB 1932 ir. 7: Gum CGEEEEEEED,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Ju-
ni 1976 aufgrund der Sitzung vom 2. Juni 1976, an denen teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof Dr. Müller Dr. Meyer Buddenberg als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) in Bonn vom
413. November 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
- 3.
Gründe§
Der Angeklagte ist unter Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Außerdem ist die Tatwaffe eingezogen worden. Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da sie nicht, wie es nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlich ist (BGHSt 2, 168), die Beweismittel angibt, die das Gericht noch hätte benutzen können und müssen,
2. Bei der Rüge, die Strafkammer habe gegen § 267 StPO verstoßen, handelt es sich in Wirklichkeit um die Sachrüge. Soweit sich das Vorbringen der Revision gegen die Feststellungen der Strafkammer wendet, kann das Revisionsgericht es nicht berücksichtigen; es ist an die Feststellungen gebunden, Das Revisionsgericht hat nicht die Möglichkeit, nachzuprüfen, ob Angeklagte oder Zeugen etwas anderes gesagt haben, als im Urteil festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 21, 149, 151). Rechtsfehler in der Beweiswürdigung sind nicht ersichtlich, Die Strafkammer hat erkannt, daß theoretisch ein anderer Tathergang denkbar ist und der Angeklagte nicht mit bedingtem Tötungsvorsatz sondern nur auf die Beine des Opfers gezielt und nur den Vorsatz der Körperverletzung gehabt haben könnte. Rechtlich einwandfrei hat sie jedoch diese Möglichkeit auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere mit der Erwägung ausgeschlossen, daß bei Anwendung von Schußwaffen der Verletzungsvorsatz im Verhältnis zum Tötungsvorsatz der intellektuell differenziertere und daher fernliegendere sei und der Angeklagte bei seinen früheren Vernehmungen und Tatrekonstruktionen diese Differenzierung selbst nicht gemacht
habe (UA Bl. 14, 18 ff, 22, 23). Diese Erwägung besitzt hier besonderes Gewicht, weil der Angeklagte auf Grund der der Tat vorhergehenden Auseinandersetzungen sehr erregt war. Nach den Urteilsfeststellungen bei der Vernehmung am Tage nach der Tat hat er den vernehmenden Polizeibeanten zudem erklärt, ihm sei bewußt gewesen, daß der Treffer tödlich sein könnte; er habe gezielt geschossen, könne den Körperteil, welchen er habe treffen wollen, jedoch nicht angeben (UA Bl. 13).
3, Während der Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler zeigt, bestehen gegen den Strafausspruch durchgreifende rechtliche Bedenken. Dieser kann schon deswegen nicht bestehenbleiben, weil die Strafkammer straferschwerend verwertet, daß der Angeklagte die Waffe auf einen ihm bis dahin völlig fremden Menschen gerichtet habe, der sich nichts anderes als allenfalls eine verbale Beleidigung des Angeklagten habe zu Schulden kommen lassen (UA Bl. 28). Damit setzt sie sich in Widerspruch zu der Feststellung, daß HE vorher den Beschwerdeführer mit Erdklumpen beworfen hatte (UA Bl. 8, 25).
Aber auch die Ausführungen der Strafkammer, mit denen die Voraussetzungen des § 213 StGB verneint werden, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte durch eine schwere Kränkung seitens des Opfers zum Zorne gereizt war. Sie sieht die eigentliche Ursache für die dem Schuß vorhergehenden Streitigkeiten darin, daß der Angeklagte neinige Wochen vorher durch sein unnachbarschaftliches
EEE Ei re
und eigenmächtiges Verhalten und in vermeidbarer Verkennung seiner rechtlichen Befugnisse das Grundstück Hg betrat und dort Äste absägte und abbrach" (UA Bl. 25).
Da dieses Verhalten die Ursache seiner Kränkung durch das Opfer gewesen sei, sei er nicht "ohne eigene Schuld" i. S. des § 2153 StGB zum Zorne gereizt worden. Den Urteilsfeststellungen ist jedoch ein solches eigenmächtiges Verhalten des Angeklagten nicht zu entnehmen. Dieser hatte Anfang April, etwa drei Wochen vor der Tat, in sein Grundstück hineinragende Äste mehrerer auf den Nachbargrundstück Honnef stehender Bäume abgesägt und dabei auch das Grundstück HE betreten. Ob und inwieweit er sich dabei im Rahmen seines ihm nach § 910 BGB zustehenden Selbsthilferechts hielt, erörtert die Strafkammer nicht. Im Rahmen des § 910 BGB durfte er auf sein Grundstück hereinragende Äste entfernen, Ob er objektiv über seine Befugnisse aus § 910 BGB hinausgegangen ist, insbesondere auch bei seiner Selbsthilfe die Zweige bis zum Stamm abschneiden und sogar das Nachbargrundstück betreten durfte (letzteres bejahend Schumacher Blätter für Grundstücks-, Bau- und Wohnungsrecht unter Bezugnahme auf LG Detmold in NJW 1954, 1450, wo diese Frage jedoch nicht entschieden worden ist; verneinend Kammergericht OLGE 26, 72; Staudinger, BGB 11. Aufl. § 910 Rdn. 12; Glaser/Dröschel, Das Nachbarrecht in der Praxis, 2. Aufl. S. 206), kann hier auf sich beruhen. Denn vor der Selbsthilfe hatte seine Ehefrau beim Amtsgericht in EEE eine Rechtsauskunft über die Befugnis zur Selbsthilfe eingeholt (UA Bl. 6). Welche Auskunft ihr dort erteilt wurde, stellt das Urteil nicht fest. Deshalb rechtfertigen, selbst wenn der Angeklagte seine rechtlichen Befugnisse bei der Selbsthilfe überschritten haben sollte, die bisherigen Feststellungen nicht die Ansicht des Schwur-
gerichts, der Angeklagte habe die "Verkennung seiner rechtlichen Befugnisse" vermeiden können und trage insoweit ein Mitverschulden an der ihm zugefügten schweren Kränkung.
Die Frage, ob sonst ein minder schwerer Fall i. S. des § 213 StGB vorliegt, ist im Urteil ebenfalls nicht mit ausreichender Begründung verneint, Zur Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, sind alle Umstände heranzuziehen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 99 m. w. Nachw.). Dabei muß auch erörtert werden, ob eine verminderte Schuldfähigkeit des Täters die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt oder erfordert (vgl. auch BGHSt 1, 203 ff; 16, 360, 363). Daran fehlt es hier. Nach alledem war der Strafausspruch aufzuheben, Die Aufhebung ergreift auch die Einziehung, über die erneut zu entscheiden ist,
Willms Kirchhof Müller Meyer Buddenberg