Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976

BGH Beschluss vom 25.05.1976 – 4 StR 461/75

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Es ist zulässig, die durch Aufstellung des Zeichens 315 (§ 42 Abs. 4 StVO) erteilte Erlaubnis zum Parken auf Gehwegen in der Weise auf eine bestimmte Strecke zu beschränken, daß deren Ende durch ein weiteres Zeichen 315 mit einem von der Fahrbahn wegweisenden waagerechten weißen Pfeil gekennzeichnet wird.

J7

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Stvo 1970 § 42 Abs. 4

Es ist zulässig, die durch Aufstellung des Zeichens 315 (§ 42 Abs. 4 StVO) erteilte Erlaubnis zum Parken auf Gehwegen in der Weise auf eine bestimmte Strecke zu beschränken, daß deren Ende durch ein weiteres Zeichen 315 mit einem von der Fahrbahn wegweisenden waagerechten weißen Pfeil gekennzeichnet wird.

BGH, Beschl.v.25. Mai 1976 - 4 StR 461/75 - I. AG Tiergarten in Berlin II. Kammergericht

BUNDESGERICHTSHOF

h StR 461/75 BESCHLUSS

in der Bußgeldsache

gegen

Rudolf S EB zus EEE, geboren am EEE 13:27 in SEE

21

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 25. Mai 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Börtzler, Dr.Dr.Spiegel, Zipfel und Dr. Knoblich beschlossen:

Es ist zulässig, die durch Aufstellung des Zeichens 315 (§ 42 Abs. 4 StVO) erteilte Erlaubnis zum Parken auf Gehwegen in der Weise auf eine bestimmte Strecke zu beschränken,

daß deren Ende durch ein weiteres Zeichen

315 mit einem von der Fahrbahn wegweisenden waagerechten weißen Pfeil gekennzeichnet wird.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach den 8§ 2 Abs. 1, 49 StVO in Verbindung mit § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt. Der Verurteilung liegt die Feststellung zu Grunde, daß der Betroffene seinen Personenkraftwagen auf einer öffentlichen Straße in der Weise zum Parken abgestellt hatte, daß die rechten Räder des Fahrzeugs im Gehwegbereich standen. Die Straße war mit einer Gehwegparkstrecke versehen, an deren Anfang und Ende Verkehrsschilder nach Zeichen 315 aufgestellt waren. Das am Anfang angebrachte Zeichen war mit einem zur Fahrbahn weisenden, das am Ende angebrachte mit einem von der Fahrbahn wegweisen-

den waagerechten weißen Pfeil versehen. Das Fahrzeug des Betroffenen war - in Fahrtrichtung gesehen - hinter dem Verkehrszeichen mit dem weißen "Endpfeil" abgestellt.

Der Betroffene hält die räumliche Begrenzung der Erlaubnis zum Parken im Gehwegbereich durch das Zeichen 315 mit weißem "Endpfeil" für unzulässig. Das Kammergericht, das auf seinen Antrag die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, ist der Ansicht, daß es zulässig sei, das Parken auf Gehwegen in der angegebenen Weise zu begrenzen (VRS 49, 291). Es möchte deshalb die Rechtsbeschwerde mit der Maßgabe verwerfen, daß der Betroffene einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung gegen die 88 12 Abs. 4 Satz 1, 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO schuldig sei, sieht sich jedoch an der beabsichtigten Entscheidung durch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. August 1972 (VRS 44, 152), das eine solche Begrenzung für unzulässig und damit unwirksam hält, gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Der Generalbundesanwalt tritt im Ergebnis der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf bei.

II.

Die Vorlegung ist nach § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit.§ 171 Abs. 2 GVG zulässig (vgl. BGHSt 23, 365, 366; 24, 208, 209).

Ill.

In der Sache schließt sich der Senat der vom vorlegenden Kammergericht vertretenen Rechtsansicht an, daß die Begrenzung einer Gehwegparkstrecke in der angegebenen Weise zulässig ist.

Zwar ist in der. Straßenverkehrsordnung eine solche Begrenzung nicht ausdrücklich vorgesehen. Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Generalbundesanwalts (vgl. ferner Bouska in VD 1976, 9 und 39) besagt das aber nicht, daß sie deshalb nicht zulässig sein kann. In Rechtsprechung und Rechtslehre wie auch in der Praxis der Verkehrsbehörden ist es allerdings unbestritten, daß die Straßenverkehrsordnung und die ergänzenden, vom Bundesminister für Verkehr auf Grund der ihm erteilten Ermächtigung erlassenen Anordnungen eine abschließende Regelung der Verkehrszeichen und -einrichtungen enthalten. Insoweit gilt deshalb der Ausschließlichkeitsgrundsatz. Er besagt, daß zur Verkehrsregelung nur die in der StVO vorgesehenen oder bildlich dargestellten sowie die vom Bundesminister für Verkehr im Rahmen seiner Ermächtigung besonders zugelassenen Zeichen und Einrichtungen verwendet werden dürfen (vgl. Krumne/ Sanders/Mayr Straßenverkehrsrecht Anm. A III zu 88 39 bis 43 StVO mit Nachweisen). Das entspricht im übrigen auch, wie das Kammergericht in seinem Vorlagebeschluß zutreffend dartut, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung, die ausdrücklich bestimmt, daß nur die in der StVO genannten Verkehrsschilder oder solche, die der

Bundesminister für Verkehr nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt zuläßt, verwendet werden dürfen (VwV Stvo III 1 zu §§ 39 bis 43). Dieser Ausschließlichkeitssrundsatz darf aber nicht in dem engen Sinn verstanden werden, daß damit unterschiedslos jede

in der Straßenverkehrsordnung oder in einer ergänzenden allgemein verbindlichen Anordnung nicht ausdrücklich vorgesehene Regelung als unzulässig angesehen werden muß. Denn das würde einer sinngemäßen Auslegung der Straßenverkehrsordnung entgegenstehen. Wie jedes Gesetz und jede Verordnung

ist aber auch die StVO einer solchen Auslegung fähig und bedürftig.

Die gebotene, an Sinn und Zweck der in Betracht zu ziehenden Vorschriften orientierte Auslegung der Straßenverkehrsordnung führt zu dem Ergebnis, daß die Begrenzung einer Gehwegparkstrecke in der angegebenen Weise zulässig ist. Das Zeichen 315 gestattet dem Kraftfahrer abweichend von dem Grundsatz, daß auf dem Seitenstreifen oder, wenn er nicht ausreichend befestigt ist, am Fahrbahnrand zu parken ist (§ 12 Abs. 4 StVO), das Parken im Gehwegbereich. Es ist in der Straßenverkehrsordnung zwar als Richtzeichen ausgewiesen, hat zugleich aber Anordnungscharakter (vgl. Krumme/Sanders/Mayr Einleitung B V 4 b), denn es bestimmt die Art des Parkens auf Gehwegen (vgl. die amtliche Begründung zu $ L2 StVO Zeichen 315) und hat nach § 12 Abs. 3 Nr. 8 c in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVo oder - was hier nicht entschieden zu werden braucht - mit § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO zur Folge, daß

dort, wo es aufgestellt ist, das Parken auf der Fahrbahn verboten ist und Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden sind. Insofern

ist es in seinem Charakter den Vorschriftzeichen 283 und 286 nahe verwandt, die das Halten auf der Fahrbahn ausnahmslos (Zeichen 283) oder mit Ausnahmen (Zeichen 286) verbieten und in gleicher Weise bußgeldbewehrt sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 6a und b in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO). Für die Zeichen 283 und 286 bestimmt § 41 Abs. 2 Nr. 8 c StVO aber ausdrücklich, daß Anfang und Ende der Verbotsstrecke durch weiße Pfeile im Schild gekennzeichnet werden können. Für das Zeichen 315, das - wie dargelegt - seinem Inhalt und seiner Wirkung nach mit diesen beiden Zeichen nahe verwandt ist, kann keine andere Regelung gelten. Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, daß die weißen Pfeile von jedem verständigen Verkehrsteilnehmer in ihrer Bedeutung richtig verstanden werden. Ihre Anbringung in dem Zeichen 315 zum Zwecke der Begrenzung der Gehwegparkstrecke muß deshalb als zulässig angesehen werden. Das ist im übrigen auch die Ansicht des Bundesministers für Verkehr, der in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV StVO) vom 5. Dezember 1975 (Bundesanzeiger Nr. 233 S. 3) den Verkehrsbehörden ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, Anfang und Ende einer Gehwegparkstrecke in dieser Weise kenntlich zu machen. Damit wird nicht ein neues, in den einschlägigen Vorschriften nicht vorgesehenes Verkehrszeichen eingeführt, sondern ein zugelassenes Zeichen mit einem seine Geltung

räumlich begrenzenden Zusatz versehen, welcher der Straßenverkehrsordnung nicht fremd ist, den sie

vielmehr im Bereich der Halte- und Parkregelungen, zu dem auch das Zeichen 315 gehört, bereits kennt.

Dieses Ergebnis ist nicht, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf - allerdings in Bezug auf die Anwendung der für das Zeichen 314 vorgesehenen Pfeilregelung auf das Zeichen 315 - meint, Ausfluß einer unzulässigen Analogie. Es ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Sinn der genannten Bestimmungen der StVO und beruht somit auf einer erlaubten und gebotenen Auslegung, die ausschließlich den Anwendungsbereich des Zeichens 315 betrifft.

Mayr Börtzler Spiegel

Zipfel Knoblich