Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung

StVO

§ 42 Richtzeichen

Stand: 10.06.2019

VerkehrsrechtBund197 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/42#abs-1 (1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/42#abs-2 (2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/42#abs-3 (3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.

§ 41 § 43